Die europäische WEEE-Richtlinie sieht als eine Maßnahme zur Verhinderung von Trittbrettfahrern vor, „dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine Garantie stellt, aus der sich ergibt, dass die Finanzierung der Entsorgung aller Elektro- und Elektronik-Altgeräte gewährleistet ist“. Damit soll verhindert werden, dass sog. „Individualfinanzierer“ die Entsorgung ihrer Geräte am Ende des Lebenszyklus versprechen, sich dieser Verpflichtung aber vorher durch Marktaustritt entziehen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Verpflichtung ins ElektroG übernommen.
"Jeder Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Dies gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Garantie kann zum Beispiel in Form einer Versicherung, eines gesperrten Bankkontos oder einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten, wie einem System, das auf der Berechnung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 beruht, gestellt werden." [§ 6 Abs. 3 ElektroG, hierzu Übergangsvorschriften gem. § 24 beachten: „Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach ... § 6 Abs. 2 und 3 ... wird bis zum 23. November 2005, ... ausgesetzt.“]