Funktionierender und gesunder Wettbewerb ist einer der Grundpfeiler der Marktwirtschaft. Allerdings gilt es, Auswüchse im Konkurrenzkampf um Kunden und Märkte zu verhindern. Dazu dient bereits seit 1909 das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das am 8. Juli 2004 in einer Neufassung in Kraft getreten ist. Es stellt die Spielregeln für einen lauteren Wettbewerb auf. Die Überwachung der Einhaltung dieser Spielregeln obliegt dabei keiner staatlichen Aufsichtsbehörde, sondern den Marktteilnehmern selbst. Im Wege der Selbstkontrolle der Wirtschaft ist jedem Marktteilnehmer ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen seinen regelverletzenden Mitbewerber an die Hand gegeben, der notfalls vor Gericht geltend gemacht werden kann. In der Praxis genügt aber meist eine außergerichtliche Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Auch Wirtschaftsverbände wie der ZVEI haben einen solchen Unterlassungsanspruch, den sie im Interesse ihrer Mitglieder regelmäßig nutzen, um innerhalb und außerhalb ihrer Mitgliedschaft für einen fairen und lauteren Wettbewerb zu sorgen.
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Rechtsanwalt Till Barleben
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Da funktionierender Wettbewerb wesentlich für die marktwirtschaftliche Ordnung ist, ist die Beseitigung oder Beschränkung von Wettbewerb möglichst zu vermeiden. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten besteht die Gefahr, dass sich Wettbewerber darauf verständigen, sich nicht durch allzu harten Konkurrenzkampf gegenseitig das Leben noch schwerer zu machen. Die Aufteilung des Marktes nach Kunden oder Gebieten oder die einheitliche Anwendung von Konditionen und Preisen ist dann schnell im Gespräch. Doch durch solche Vereinbarungen würde der Wettbewerb beschränkt oder ganz beseitigt, weshalb sie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Regelfall verboten und mit erheblichen Bußgeldern bedroht sind. Die Überwachung der Einhaltung dieser Regeln obliegt dabei – im Gegensatz zum UWG – den zuständigen staatlichen Behörden, insbesondere dem Bundeskartellamt, daneben in zunehmendem Maße der EU-Kommission als europäischer Kartellbehörde.
Andererseits besteht in bestimmten Fällen die von der Rechtsordnung anerkannte Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern, durch die der Wettbewerb kaum oder lediglich in hinnehmbarem Umfang beeinträchtigt wird. Die Grenzen zwischen Erlaubtem und Verbotenem sind dabei oftmals unscharf. Die bisherige Möglichkeit für Unternehmen, von den Kartellbehörden eine ausdrückliche Erlaubnis (Freistellung) für konkrete Vorhaben und damit Rechtssicherheit zu erhalten, fällt durch die jüngste Reform des deutschen und europäischen Kartellrechts fortan weg. Eine sorgfältige juristische Vorprüfung und Selbsteinschätzung ist daher unerlässlich.
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Rechtsanwalt Jan Paul Marschollek
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