Veröffentlichung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. August 2005 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten
Eingabe der acht Spitzenorganisationen der Deutschen Wirtschaft zur Besteuerung von Sachzuwendungen zur Imagepflege und Kundenwerbung und zur Motivation und Belohnung
Die Besteuerung von Sachbezügen im Rahmen von Maßnahmen zur Imagepflege und Kundenwerbung bzw. zur Motivation und Belohnung von Mitarbeitern und Vertriebspartnern, sog. Incentives, wurde in den Sitzungen des ZVEI-Finanz- und Steuerausschusses sowie des ZVEI-Arbeitskreises für betriebliche Praxis mehrfach diskutiert. Kernstreitpunkt der steuerlichen Beurteilung von Incentives ist, dass diese beim Empfänger steuerpflichtig sind. Dies steht jedoch der grundsätzlichen Zielsetzung des Unternehmens, das Incentives zur Belohnung gewährt, entgegen.
Dieses Thema ist insbesondere vor dem Hintergrund der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 von brisanter Bedeutung. Für die Unternehmen, die als Sponsoren der Fußball-WM 2006 für mehrere Millionen Euro VIP-Lounges angemietet haben, besteht die Gefahr des Verlustes der hiermit verbundenen Imagekampagne.
Nach geltendem Recht entsteht beispielsweise bei einem Mitarbeiter und deren Ehegatten/Partner eines Kunden, der eine VIP-Loge angemietet hat, in Höhe des Sachwertes der Zuwendung in Form von „Arbeitslohn von dritter Seite“ ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Hierüber hat der betroffene Mitarbeiter seinen Arbeitgeber in Kenntnis zu setzen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 EStG).
Hierbei ermittelt sich der Wert der Zuwendung grundsätzlich nicht aus den Kosten, sondern vielmehr aus dem „um übliche Preisnächlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort“ – also dem Marktwert – ggf. abzüglich der Kosten für Bewirtung aus geschäftlichem Anlass (s. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Bei Kunden als Begünstigten, die Gewinneinkünfte erzielen, müssen diese eine Entnahme aufgrund Verbrauchs für private Zwecke ansetzen, die deren Gewerbeertrag und das zu versteuernde Einkommen erhöht.
Oft ist den Empfängern von Zuwendungen in den dargestellten Sachverhalten deren steuerliche Bedeutung gar nicht bewusst. Ferner erhalten die Empfänger auch kein Bargeld, von dem sie die Steuer entrichten könnten, und haben auf die Höhe, die Art und den Anlass der Zuwendung keinerlei Einfluss.
Soweit die Karten „eigenen“ Arbeitnehmern überlassen werden, ist grundsätzlich – d.h. falls die Teilnahme nicht im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitge-bers veranlasst ist – ein lohnsteuerlich zu erfassender geldwerter Vorteil gegeben. Die daraus resultierende Lohnsteuer wird durch das Unternehmen als Arbeitgeber übernommen. Daher sind die Kosten zwar als Lohnaufwand abzugsfähig, liegen aber wegen der Nettolohnversteuerung deutlich über dem Wert des überlassenen Vorteils.
Für das zuwendende Unternehmen seinerseits gelten die Aufwendungen für die WM-Karten nur dann als Betriebsausgaben, wenn in der Loge ein Geschäft abgeschlossen wurde und damit eine geschäftliche Veranlassung vorliegt. Anderenfalls sind die Karten, die an Kunden oder an Geschäftsfreunde vergeben werden, als Geschenke einzuordnen und gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nur dann als Be-triebsausgabe abzugsfähig, wenn der Wert der Zuwendungen pro Jahr und Empfänger maximal 35 Euro beträgt. In der Regel wird allerdings der Wert einer Ein-trittskarte die vorgenannte Freigrenze überschreiten, womit der Betriebsausgabenabzug grundsätzlich entfällt.
Also insgesamt eine hochkomplexe Regelung nicht nur für die Besteuerung von Aufwendungen für VIP-Logen, sondern auch für Sachzuwendungen zur Imagepflege und Kundenwerbung bzw. zur Motivation und Belohnung von Mitarbeitern und Vertriebspartnern, die überdies zu Ärger mit den Finanzämtern führen kann.
Die acht Spitzenorganisationen der Deutschen Wirtschaft haben in einer Eingabe an das Bundesfinanzministerium der Finanzverwaltung einen Weg aufgezeigt, der eine pauschale Besteuerung beim Incentive-Geber beinhaltet. Sie fordern hierin eine Pauschalsteuer von 25 Prozent.
Die Finanzverwaltung hat das Problem der ungewünschten Steuerpflicht beim Incentive-Nehmer erkannt und sieht einen entsprechenden Handlungsbedarf. Dies zeigte zunächst der Beschluss der Finanzministerkonferenz (FMK) zur Besteuerung von VIP-Logen. Dieser Beschluss wurde Inhalt des BMF- Schreibens vom 22. August 2005. Kernpunkt dieses BMF-Schreibens ist die pauschalierte Aufteilung der Bemessungsgrundlage für die Kosten einer VIP-Loge und das dargelegte pauschalierte Besteuerungsverfahren.
Unter Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten sind nach dem BMF-Schreiben solche Kosten eines Steuerpflichtigen zu verstehen, die dieser für bestimmte sportliche Veranstaltungen trägt und für die er vom Empfänger dieser Leistung bestimmte Gegenleistungen mit Werbecharakter für die „gesponserte“ Veranstaltung erhält. Hierbei werden neben den üblichen Werbeleistungen dem sponsernden Unternehmer auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, die nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern auch die Möglichkeit der Bewirtung des Steuerpflichtigen und Dritter beinhalten. In der Regel werden diese Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Sponsor ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt wird.
Vereinfachungsregelung im BMF-Schreiben vom 22. August 2005
Im einzelnen enthält die Verfügung des Bundesministeriums der Finanzen übereinstimmend mit dem Beschluss der Finanzministerkonferenz folgende pauschalierte Regelung:
Aufteilung der Kosten:
· 40 % Werbung (100 % Betriebsausgabenabzug)
· 30 % Bewirtung (70 % Betriebsausgabenabzug)
· 30 % Karte/ Geschenk
Weitere Aufteilung des Kartenanteils:
· 50 % werden pauschal Arbeitnehmern des Gebers zugeordnet. Der Be-triebsausgabenabzug ist hierfür dann zu 100 % möglich. Der Geber hat die Wahl, den geldwerten Vorteil pauschal mit einem Steuersatz von 30 % zu versteuern.
· 50 % werden Geschäftkunden zugeordnet. Der Betriebsausgabenabzug entfällt, da es sich in der Regel um Geschenke über 35 € pro Empfänger handelt. Die Steuerpflicht des Kunden kann durch eine pauschalierte Besteuerung durch den Geber übernommen werden. Hierbei werden 60 % des Wertes der Karte der Steuerbemessungsgrundlage des Gebers zuge-rechnet. Es wird dann auf eine Benennung der Empfänger und deren steuerliche Erfassung der Zuwendungen verzichtet. Anderenfalls sind diese geldwerten Vorteile grundsätzlich als Betriebseinnahmen bei den Empfängern der Zuwendungen zu versteuern.

Bei Anwendung des pauschalierten Verfahrens, muss der Einladende (Geber) keinen Nachweis über die eingeladenen Gäste führen. Die Gäste unterliegen keiner Steuerpflicht.
Daneben kann weiterhin der Einzelnachweis durch die Vorlage von Einzelaufzeichnungen für eine andere Zuordnung geführt werden.
Es bleibt fraglich, ob die dargelegte Regelung als Vereinfachung ausreicht.
Die vorstehend dargelegten Vereinfachungsregelungen zur pauschalen Aufteilung des Gesamtbetrages für VIP-Logen in Sportstätten als Geschenke an Geschäftsfreunde (z.B. andere Unternehmer und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer sowie die pauschale Aufteilung der Aufwendungen bei beson-derer Raumnutzung in dem BMF-Schreiben vom 22. August 2005 sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Die Vereinfachungsregelung findet Anwendung für alle VIP-Logen in Sportstätten im Rahmen von sportlichen Veranstaltungen. Eine Beschränkung auf den Bereich Fußball erfolgt nicht. Die vereinfachte Aufteilung der Aufwendungen für VIP-Logen kann vielmehr auch für andere Sportarten, wie z.B. Tennis oder Basketball angewendet werden.
Ungeachtet dessen bleiben die Regelungen des BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998 zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsoring unberührt, d.h. weiterhin anzuwenden. Somit können Aufwendungen für die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen, mit denen regelmäßig eigene unternehmensbezogener Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden, entsprechend ihres jeweils beab-sichtigten Zweckes in voll abzugsfähige Betriebsausgaben, ggf. beschränkt abzugsfähige Spenden und steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung eingeordnet werden.
Jedenfalls ist auch aus Sicht der E+E-Branche eine pauschale Versteuerung für alle Geschenke und Incentives und nicht nur für die VIP-Logen in Sportstadien zu fordern.
Sowohl das Schreiben der acht Spitzenorganisationen der Deutschen Wirtschaft an das Bundesfinanzministerium zur Besteuerung von Sachzuwendungen im Rahmen von Maßnahmen zur Imagepflege und Kundenwerbung bzw. zur Motiva-tion und Belohnung von Mitarbeitern und Vertriebspartnern sowie das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten vom 22. August 2005 kann in der Abteilung Recht, Steuern und öffentliche Aufträge angefordert werden.
ZVEI-Abt. Recht, Steuern und öffentliche Aufträge
Nicole Sommer
Fon: 069 6302 268
E-Mail: sommer(at)zvei.org