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Neues Batteriegesetz (BattG)

Neues BattG zum 1. Dezember 2009 inkraftgetreten

 

Am 01. Dezember 2009 ist das mit Datum vom 30. Juni 2009 im Bundesgesetzblatt verkündete neue Batteriegesetz inkraftgetreten. Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) ist die Umsetzung der auf europäischer Ebene gültigen Batterie-Richtlinie, die am 2. Mai 2006 in Kraft getreten ist.

 

 

Eine wichtige Neuerung des BattG ist die Registrierungspflicht für Batteriehersteller, die beim Umweltbundesamt (UBA) zu erfolgen hat. Das Vermarktungsverbot von Batterienbei fehlender Registrierung gilt ab dem 1. März 2010.

 

 

Für Bleibatterien im Starter- und Industriebereich gibt es kein Verbot und keine Einschränkungen. Gleiches gilt für NiCd-Industriebatterien. Erlaubt sind weiterhin NiCd-Batterien in Notleuchten, Alarmsystemen und medizinischen Geräten. Auch in schnurlosen Werkzeugen sind diese weiterhin zugelassen; hier steht aber 4 Jahre nach In-Kraft-Treten der Richtlinie eine Überprüfung an. Alle anderen NiCd-Gerätebatterien sind verboten.

 

 

Die Sammelquote für Gerätebatterien ist auf 35 % (bis Ende 2012) bzw. auf 45 % (bis Ende 2016) festgelegt worden. Die Mindesteffizienz für das Recycling von Altbatterien beträgt 65 % bei Blei-Säure-Batterien bzw. 75 % bei NiCd-Batterien bezogen auf das durchschnittliche Gewicht.

 

 

Eine Reihe noch offener Punkte (u. a. Kennzeichnung von Gerätebatterien mit der Kapazität, Berechnung/Bewertung der Verwertungseffizienz) wird im Komitologieverfahren auf EU-Ebene gelöst werden und auf nationaler Ebene Niederschlag in einer das BattG ergänzenden Verordnung finden.

 






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