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Leitfaden des Fachverbandes Batterien zur einheitlichen und pragmatischen Umsetzung der REACH-Verordnung, die am 01.06.2007 in Kraft getreten ist

REACH, das bisher umfangreichste und bedeutendste gesetzliche Regelwerk der Europäischen Union in den Bereichen Gesundheit, Umwelt- und Verbraucherschutz, ist am 01.06.2007 in allen 27 EU-Mitgliedstaaten zeitgleich und verbindlich in Kraft getreten. Von dieser Verordnung ist die gesamte europäische Industrie als Hersteller, Importeur oder Verwender von chemischen Stoffen betroffen. Unter chemische Stoffe fallen auch die für die Batterieindustrie essentiellen Nichteisenmetalle, ihre anorganischen Verbindungen und Elektrolyte.

 

Der Fachausschuss Umweltschutz und Gesundheit des Fachverbandes Batterien hat einen Leitfaden zur Umsetzung der REACH-Verordnung erstellt, in dem die Pflichten der Mitgliedsfirmen als Hersteller, Importeur und Verwender von Stoffen und Zubereitungen sowie Erzeugnissen konkret und batteriespezifisch beschrieben werden. Der Leitfaden enthält vor allem pragmatische Auslegungen für die Umsetzung dieser Pflichten innerhalb der jeweiligen Fristen und die zu erwartenden Kosten. Der Leitfaden wurde vom Beirat des Fachverbandes Batterien verabschiedet und steht den Mitgliedsfirmen und ihren Kunden sowie auch den zuständigen Behörden zur einheitlichen und pragmatischen Umsetzung der Verordnung zur Verfügung (siehe nachstehende Dateien). Das in der Excel-Datei enthaltene Muster-Stoffinventar enthält sämtliche REACH relevanten Informationen und ist über die ausgewählten Verknüpfungen in der Excel-Datei leicht auszuwerten. Nach der jeweiligen Materialspezifikation werden die jeweiligen Verantwortlichkeiten nach der REACH-Verordnung automatisch ausgewertet.

 

Die Batterieindustrie ist von der ersten Kandidatenliste mit 15 Stoffen für das Zulassungsverfahren nicht betroffen.

 

Die Batterieindustrie ist hinsichtlich der Batterieinhaltsstoffe von der am 28.10. 2008 veröffentlichten ersten Kandidatenliste nicht betroffen. Das heißt, dass die Batterieindustrie auch von der ersten Welle der Zulassungsverfahren  ab 2010/2011 nicht betroffen sein wird.

 

Des Weiteren finden auch die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 (Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen) und Artikel 33 (Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen)

der REACH-Verordnung auf Batterien derzeit keine Anwendung. 

         

Aus der oben genannten Kandidatenliste entwickelt die europäische Chemikalienagentur (ECHA) ihren finalen Vorschlag für die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV der REACH-Verordnung), den sie bis zum 01.06.2009 an die EU-Kommission schicken muss. Danach entscheiden die drei europäischen Institutionen (Kommission, Parlament und Rat) im sogenannten Komitologieverfahren erstmals über die zulassungspflichtigen Stoffe im Anhang XIV der REACH-Verordnung. Die Kandidatenliste soll jährlich und die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe im Anhang XIV alle 2 Jahre überprüft und ggf. ergänzt werden.

 






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