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Visual - Schrittmacher des technischen Fortschritts

Fachverband Licht 

Umweltanforderungen der Europäischen Kommission an lichttechnische Produkte und Unternehmen

 

1. Einleitung

 

Der Markt der lichttechnischen Industrie wird immer stärker geprägt durch die europäische Gesetzgebung. Wie Sie dem nebenstehenden Bild entnehmen können, betrifft bereits die Hälfte der Maßnahmen aus Brüssel den Umweltbereich.

 

 

Übersicht der EU Regulierung im Bereich Beleuchtung
Bild: EU-Regulierung Beleuchtung

Im Januar 2001 verabschiedete die Europäische Kommission das 6. Aktionsprogramm "Umwelt 2010: Unsere Zukunft liegt in unserer Hand". Darin wurden die folgenden vier Schwerpunkte definiert:

· Klimaschutz,

· Natur und biologische Vielfalt,

· Umwelt und Gesundheit sowie

· Nachhaltig Nutzung natürlicher Ressourcen und Abfallwirtschaft.

Das neue Programm baut auf einer Bewertung des 5. Aktionsprogamms auf. So wurden z. B. die mangelhafte Umsetzung der Umweltrichtlinien durch die Mitgliedstaaten und das unzureichende Engagement der Beteiligten kritisiert. Vor diesem Hintergrund wird im neuen Programm besonders darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten vorhandene Umweltvorschriften besser anwenden müssen. Ferner teilt die Kommission ihre Absichten mit, diesbezüglich mehr Druck auszuüben, indem Fälle einer unzureichenden Umsetzung durch die Mitgliedstaaten stärker an die Öffentlichkeit gebracht werden.

 

Ein weiteres Thema des neuen Programms ist die Zusammenarbeit mit Unternehmen und Verbrauchern, um gemeinsam umweltfreundlichere Produktions- und Verbrauchsmuster zu entwickeln. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission sich neue Instrumente zunutze machen, die von einer Integrierten Produktpolitik (IPP) über die Umwelthaftung zu steuerlichen Maßnahmen und einer besseren Information der Bürger reichen.

 

Nach Ansicht der Umweltkommissarin Margot Wallström ist die ökologische Ausrichtung des Marktes der Schlüssel zu einer nachhaltigen Entwicklung. Es gibt viele Unternehmen, die einen aktiven Umweltschutz betreiben und denen strengere Umweltnormen auch in wirtschaftlicher Hinsicht nützen. Damit kämen sie auch den Wünschen der Verbraucher entgegen.

 

In dem Programm wurden zwar die Aktionsschwerpunkte für die nächsten 10 Jahre festgelegt, doch wird die Kommission nach 5 Jahren den Fortschrittsbericht überprüfen und das Programm gegebenenfalls unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen und Informationen überarbeiten.

 

Der vorgeschlagene Text des Beschlusses wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 29.05.2001 veröffentlicht. Er ist zu kommentieren und durch die gemeinsame Annahme durch das Europäische Parlament und den Ministerrat förmlich zu verabschieden. Im Anschluss daran wird die Kommission detaillierte Vorschläge zu einzelnen Maßnahmen unterbreiten.

 

2. Umweltanforderungen an lichttechnische Produkte und Unternehmen

 

Nach Einschätzung der Kommission muss insbesondere die Wirtschaft dazu ermuntert werden, Umweltschutzmaßnahmen stärker ins Blickfeld zu rücken. Dies führt nach ihrer Ansicht zu größerer Effizienz und Produktivität. Der wachsende Markt für umweltfreundliche Güter soll mit verstärkter Innovation und der Schaffung von Arbeitsplätzen einhergehen.

 

Welche Auswirkungen haben die vier Schwerpunktthemen des 6. Umweltaktionsprogramms der Kommission konkret auf die lichttechnischen Produkte und welche Maßnahmen hat der Hersteller dementsprechend zu ergreifen?

 

Detailliertere Übersicht der EU-Regulierung zu Beleuchtung

2.1 Klimaschutz

 

Die Europäische Union (EU) hat einen Anteil von 5 % an der Weltbevölkerung, sie ist aber für 15 % der Treibhausgase (die USA sogar für 25 %!) verantwortlich. Der Straßenverkehr und die Elektrizitätserzeugung sind die größten Verursacher der zum Temperaturanstieg führenden und klimaschädigenden Treibhausgase: Kohlendioxid, Methan und Stickoxide sowie die sogenannten fluorhaltigen Gase. Daher muss die EU eine führende Rolle bei der Reduzierung der Emissionen spielen. Das bedeutet, dass das in Kyoto vereinbarte Ziel einer Reduzierung der Emissionen um 8% bis 2008-2012 gegenüber dem Niveau von 1990 erreicht werden muss.

 

Zur Verbesserung der Energieeffizienz und einer rationelleren Energienutzung wurden im lichttechnischen Bereich bereits folgende Aktivitäten eingeleitet:

 

2.1.1 Energieetikettierung von Haushaltslampen

 

Auf Grund der Richtlinie 98/11/EG (Energieetikettierung für Haushaltslampen) und der in deutsches Recht umgesetzten Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 26.11.1999 müssen Lampen für Haushaltsanwendungen mit einem Energieetikett gekennzeichnet sein. Dieses Etikett weist die Einstufung in einer der sieben Klassen A bis G der Energieeffizienz aus, wobei A für "sehr effizient" und G für "weniger effizient" steht. Als wesentliches Merkmal für die Klassifizierung wird die Lichtausbeute herangezogen, die als Verhältnis von Lumen (lm) zu Watt (W) beschreibt, wieviel Licht eine Lampe aus der eingesetzten Energie erzeugt. Beispielsweise werden stabförmige Leuchtstofflampen in Klasse A, Energiesparlampen in Klasse B, Halogen-Glühlampen in Klasse D und Glühlampen überwiegend in die Klassen E und F eingereiht. Außerdem müssen auf der Verpackung die Leistung und der Lichtstrom der Lampe angegeben sein.

 

In Fällen, wo Lampen mit der Leuchtenverpackung geliefert werden, entweder ohne eine Lampenverpackung oder mit einer individuellen Lampenverpackung, besteht kein Erfordernis für eine Energieetikettierung der Leuchte.

 

2.1.2 Richtlinie 2000/55/EG über Energieeffizienzanforderungen

an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen

 

Nach der Veröffentlichung der Richtlinie im EU-Amtsblatt vom 01.11.2000 ist die Richtlinie am 21.11.2000 in Kraft getreten und verbietet damit das Inverkehrbringen von Vorschaltgeräten der Klasse D ab dem 21.05.2002 und der Klasse C ab dem 21.11.2005. Mit dieser Richtlinie soll der Energieverbrauch von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen gesenkt werden, und zwar durch einen schrittweisen Übergang von den weniger effizienten zu den effizienteren Vorschaltgeräten, die außerdem weitreichende Energiesparfunktionen aufweise können. Zusätzlich sollen die unterschiedlichen nationalen Vorschriften innerhalb der EU harmonisiert werden.

 

Die Richtlinie gilt für netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen als Einzelkomponente oder in Leuchten eingebaute Vorschaltgeräte gemäß der Definition in Abschnitt 3.4 der Europäischen Norm EN 50294:1998. Damit fallen Leuchten, die mit solchen Vorschaltgeräten versehen sind, ebenfalls unter den Geltungsbereich der Richtlinie.

 

2.1.3 GreenLight Programme

 

Das GreenLight Programme ist eine Initiative der Europäischen Kommission. Es soll private und öffentliche Organisationen ermutigen, sich für energieeffiziente Beleuchtungslösungen zu entscheiden. Dies sollte nicht nur für bestehende, sondern auch für neue Anlagen gelten. Die Räumlichkeiten sind nach dem neuesten Stand der Technik energieeffizient zu modernisieren. Dabei sollen die erreichbaren Energieeinsparungen die notwendigen Investitionen rechtfertigen. Teilnehmer sind aufgefordert eine Registrierung bei der Kommission zu unterzeichnen, in der sie zustimmen alle relevanten lichttechnischen Verbesserungen innerhalb von fünf Jahren vorzunehmen. Im Gegenzug erhalten Sie für ihr Engagement technische Unterstützung und breite öffentliche Anerkennung seitens der Europäischen Kommission und nationaler Energieagenturen (in Deutschland sind dies BEO Forschungszentrum Jülich GmbH und SEA Saarländische Energie-Agentur GmbH). Überdies profitieren sie von der Unterstützung der Beleuchtungsfachleute, die am Programm als GreenLight Endorser (u. a. ZVEI, Fachverband Elektroleuchten) teilnehmen. Inzwischen gibt es bereits europaweit 23 Partner und 29 Endorser. Details über das GreenLight Programme der Kommission sind unter www.eu-greenlight.org zu finden.

 

Logo von Green Light

2.1.4 Lights of the Future

 

Während der Lightstyle-Messe in Frankfurt stellte Herr Bertoldi von der DG Transport und Energie der Europäischen Kommission am 24.04.2001 den zweiten europäischen Design-Wettbewerb "Lights of the Future" vor. Er richtet sich an Designer, Studenten und Leuchtenhersteller und ist zur Promotion innovativer und dekorativer Wohnraumleuchten mit modernen energieeffizienten Kompakt-Leuchtstofflampen mit Stecksockel gedacht. Das wichtigste Designmerkmal ist die Integration des Vorschaltgerätes oder der Stromversorgung in der Leuchte.

 

Der Wettbewerb umfasst folgende sechs Produktgruppen: Decke, Wand, Boden, Tisch, Außenbereich und Heimbüro. Die wichtigsten Designschwerpunkte sind vermarktbare Produktaspekte, wie gutes dekoratives Aussehen, ästhetische Lichteindrücke, Verwendung von neuem Design, Materialien oder Technologien, Preis und Praktikabilität der Produktion. Die Preisverleihungszeremonie sowie die Ausstellung der Produkte erfolgt anlässlich der Light + Building vom 14. bis 18.04.2002 in Frankfurt/M.

 

Weitere Details sind unter der vorgenannten Internetadresse zum GreenLight Programme zu finden.

 

2.1.5 Stand-by-Verluste

 

Die Generaldirektion Transport und Energie der Kommission hat an CEN/CENELEC ein Normungsmandat zur Festlegung von Stand-by-Verlusten von Hausgeräten und Wohnraumleuchten (insbesondere mit Niedervolthalogenlampen) erteilt. Der ZVEI fordert, dass die Fertigstellung der weltweit anwendbaren IEC-Norm abgewartet wird, bevor in Europa weitere Maßnahmen geplant werden. Dort ist ein Messverfahren inklusive einer Definition in Vorbereitung.

 

2.1.6 Energieeffizienz von Leuchten

 

Die Europäische Kommission hat an das europäische Normungsgremium CEN/TC 169 "Licht und Beleuchtung" ein Normungsmandat zur Ermittlung eines "Luminaires Efficiency Factor" (LEF) erteilt. Da dieser Faktor äußerst schwierig zu ermitteln ist, versuchen die beteiligten Parteien eine für den Laien einfach anwendbare Lösung zu finden.

 

2.2 Natur und biologische Vielfalt

 

Nur mit gesunden und ausgewogenen natürlichen Systemen kann Leben gedeihen. Daher muss der Verschmutzung von Land und See Einhalt geboten werden. Außerdem ist für eine nachhaltige Nutzung zu sorgen. Die volle Durchführung der Umweltgesetze ist hier der Schlüssel.

 

Im Programm werden u. a. Vorschläge zur Verhinderung von Unfällen in der Industrie angekündigt. Durch eine thematische Strategie zum Schutz der Böden wird ein neuer Tätigkeitsbereich der gemeinschaftlichen Umweltpolitk geöffnet.

 

2.3 Umwelt und Gesundheit

 

Derzeit sind rund 30.000 künstlich hergestellte Chemikalien in Gebrauch. Zwar unterliegt ihre Verwendung in der EU bereits strengen Vorschriften, doch weiß man sehr wenig über viele der damit verbundenen Gesundheitsrisiken. Gleichzeitig bringen Chemikalien der Gesellschaft zahlreiche Vorteile in den Bereichen Medizin, Industrie usw. Daher werden begleitend zur Kontrolle ihrer Verwendung zuverlässige Methoden zur Bewertung und Minderung ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit benötigt.

 

2.3.1 Grünbuch PVC

 

Die Europäische Kommission hat am 26.07.2000 zum ersten Mal ein Grünbuch zur Umweltproblematik von PVC vorgelegt. Ziel ist die Beurteilung der Auswirkungen von PVC-Abfällen auf die Umwelt und Erarbeitung von Vorschlägen zur Lösung der Probleme, die in diesem Zusammenhang auftreten können.

 

Das Grünbuch beinhaltet eine Bestandsaufnahme der Situation in Europa, da PVC eine der am häufigsten verwendeten Kunststoffe darstellt. In einem integrativen Ansatz soll ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau erreicht werden. Dabei wurden die Auswirkungen von PVC-Abfällen auf die Umwelt anhand eines integrierten Ansatzes, d. h. über den ganzen PVC-Lebenszyklus hinweg untersucht.

 

Im Grünbuch werden hauptsächlich die beiden folgenden Themen behandelt:

 

  • Umwelt- und Gesundheitsfragen im Zusammenhang mit der Verwendung bestimmter PVC-Zusätze (insbesondere Blei, Cadmium und Phtalate)
  • die Frage der PVC-Abfallbewirtschaftung (Deponie, Verbrennung, Recycling von PVC-Abfällen) - in den nächsten zwanzig Jahren wird eine Zunahme der PVC-Abfälle um 80 % erwartet
  • darüber hinaus wird in dem Grünbuch eine Reihe politischer Optionen zur Verringerung der Auswirkungen von PVC auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt aufgezeigt sowie denkbare Maßnahmen im Rahmen einer künftigen Gemeinschaftsstrategie zu PVC vorgestellt

 

In einer Entschließung des Europäischen Parlaments über das Grünbuch der Kommission zur Umweltproblematik von PVC vom 03.04.2001 wird die Kommission u. a. aufgefordert, geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, die eine getrennte Einsammlung von PVC-Produkten wegen der Probleme, die sie bei jeder Option der Abfallentsorgung und insbesondere bei der Verbrennung verursachen, sicherstellen.

 

Hinsichtlich der Erarbeitung einer Gemeinschaftsstrategie zu PVC wird eine Mitteilung der Kommission innerhalb des Jahres 2001 erwartet.

 

Alle zum Thema notwendigen Informationen befinden sich auf dem Internet unter folgender Adresse:

 

http://europa.eu.int/commm/environment/pvc/index.htm.

 

2.4 Nachhaltig Nutzung natürlicher Ressourcen und Abfallwirtschaft

 

Die erneuerbaren Ressourcen der Erde, wie Wasser, Luft und Holz werden infolge des Bevölkerungswachstums und der wirtschaftlichen Entwicklung sehr schnell aufgebraucht, während unsere Nutzung nicht erneuerbarer Ressourcen, wie Metalle und Mineralien, die Umwelt unwiederbringlich verändern. Die EU will sich darauf konzentrieren, wie Produkte und Dienstleistungen mit einem geringeren Ressourcenaufwand und einer verminderten Abfallerzeugung bereitgestellt werden können. Durch die Information von Verbrauchern, die Förderung von Forschung und der technologischen Entwicklung neuer Produkte, die Einführung geeigneter Beispiele für die Wirtschaft und indem ggf. die Verwendung natürlicher Ressourcen höher besteuert wird, will die EU einiges erreichen.

 

In der Abfallstrategie steht die Vermeidung an erster Stelle, gefolgt von Recycling, Wiederverwertung und Verbrennung. Die Deponierung von Abfall wird lediglich als Notlösung betrachtet. Ziel ist die Verringerung der Menge an zur endgültigen Entsorgung bestimmten Abfällen um 20% bis zum Jahre 2010 und um 50% bis zum Jahre 2050 gegenüber dem Stand von 2000.

 

Eine Reduzierung des Abfallvolumens soll u. a. durch die Integrierte Produktpolitik erreicht werden.

 

2.4.1 Integrierte Produktpolitik (IPP)

 

Die Europäische Kommission hat am 08.02.2001 ein Grünbuch über die integrierte Produktpolitik verabschiedet. Kernziel ist die Verbesserung der Umweltleistung einer breiten Palette von Produkten (einschließlich Leuchten, Lampen und dazugehörige Komponenten) über deren gesamten Lebenszyklus. Darin wird eine Strategie zur Konsolidierung und Neuausrichtung der produktbezogenen Umweltpolitik mit dem Ziel vorgeschlagen, die Entwicklung eines Marktes für umweltfreundlichere Produkte zu fördern. Zur Herstellung der Produkte sollten in Zukunft weniger Ressourcen erforderlich sein, sie sollten mit weniger Umweltbelastungen und -risiken verbunden sein und der Entstehung von Abfall sollte bereits in der Konzipierungsphase vorgebeugt werden.

 

Die IPP hat 3 übergeordnete Hauptziele, die sich auf grundlegende wirtschaftliche Prinzipien gründen:

 

  • Ankurbelung der Verbrauchernachfrage nach umweltfreundlicheren Produkten. Das lässt sich nur durch leicht verständliche, relevante und zuverlässige Informationen erreichen. Die wichtigsten im Grünbuch vorgeschlagenen Instrumente im Hinblick auf dieses Ziel sind verschiedene Arten der Umweltkennzeichnung. Die Behörden können darüber hinaus mit gutem Beispiel vorangehen und über das öffentliche Beschaffungswesen einen wichtigen Impuls für umweltgerechte Märkte geben.
  • Anreize schaffen, dass Unternehmen mit dem Angebot umweltfreundlicher Produkte vorangehen.
  • Verwendung des Preismechanismus zur Entwicklung von Märkten für umweltgerechte Produkte. Instrumente dazu sind z. B. eine differenzierte Besteuerung, wie niedrigere Mehrwertsteuersätze für Produkte mit Umweltzeichen.

 

Am 07.06.2001 wurde auf der Sitzung des Umweltministerrates eine politische Einigung über das weitere Vorgehen erzielt.

 

Der Text des Grünbuchs kann unter http://europa.eu.int/comm/environment/ipp im Internet abgerufen werden.

 

2.4.2 Vorschlag für eine Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte

 

Ziel des Richtlinienvorschlags der Europäischen Kommission (veröffentlicht im EU-Amtsblatt C 365 vom 19.12.2000) ist die Förderung von Wiederverwendung, Recycling und anderen Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten.

 

Der Vorschlag bezieht sich auf folgende zehn Kategorien von Elektro- und Elektroaltgeräten:

 

  • Haushaltsgroßgeräte
  • Haushaltskleingeräte
  • IT- und Telekommunikationsgeräte
  • Unterhaltungselektronik
  • Beleuchtungskörper (gemeint sind Leuchten und Gasentladungslampen)
  • Elektrische und elektronische Werkzeuge
  • Spielzeug
  • Medizinische Ausrüstung
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente
  • Automatische Ausgabegeräte

 

Vor der Veröffentlichung des Richtlinienvorschlags gab es bereits über einen Zeitraum von 3 Jahren intensive Diskussionen mit der Kommission. So waren z. B. im vorletzten Entwurf die Wohnraumleuchten nicht im Geltungsbereich der Richtlinie, die unter der Federführung der Generaldirektion Umwelt erarbeitet wurde, enthalten.

 

Erst durch einen Einspruch der Generaldirektion Transport und Energie wurden die Wohnraumleuchten wieder aufgenommen. Ein ähnliches Verhalten ergaben die Abstimmungen im Europäischen Parlament. Dort sprach sich der Umweltausschuss, nach intensiver Lobbyarbeit durch den ZVEI und dem europäischen Dachverband der Leuchtenhersteller CELMA, für eine Herausnahme aus.

 

Dagegen wurden sie nach der Abstimmung im gesamten Europäischen Parlament wieder in die Richtlinie eingeschlossen, da kurz vorher ein Gesamtpaket bestehend aus Wohnraumleuchten, Glühlampen und Energiesparlampen geschnürt wurde. Nachdem bekanntermaßen bei Energiesparlampen notwendigerweise umweltschädliches Quecksilber zum Funktionieren erforderlich sind, wurde dieser Änderungsantrag komplett abgelehnt.

 

Bei der Sitzung des Umweltministerrates am 07.06.2001 wurde eine politische Einigung dahingehend erzielt, dass die Wohnraumleuchten wiederum nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Dies wurde durch folgende neue Formulierung möglich: "Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Wohnraumleuchten".

 

Damit fallen alle anderen Leuchten mit Gasentladungslampen, die sowohl in privaten Haushalten, als auch in Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstigen Betrieben genutzt werden und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge denen aus privaten Haushalten ähneln unter den Geltungsbereich der Richtlinie.

 

Bis September/Oktober 2001 wird auf irgendeiner Ministerratssitzung die vorgenannte politische Einigung nach einer formellen juristischen Prüfung als gemeinsamer Standpunkt des Ministerrates verabschiedet und an das Europäische Parlament zur zweiten Lesung abgegeben. Diese ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Wegen der unterschiedlichen Positionen zwischen Ministerrat und Europäischem Parlament wird wahrscheinlich der Vermittlungsausschuss eingeschaltet werden müssen. Dadurch ist mit einer Verabschiedung der Richtlinie erst bis Anfang 2002 zu rechnen. Nach dem bisherigen Stand der Änderungsvorschläge wird die Richtlinie 30 Monate nach diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

 

Derzeit ergibt sich folgendes Bild zum Umfang der Richtlinie:

 

  • Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektroaltgeräten werden verpflichtet, nach einer Übergangsfrist von 30 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie die Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Entsorgung der aus privaten Haushalten gesammelten Altgeräte zu finanzieren.
  • Die Hersteller/Importeure sind generell für die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektroaltgeräten, die nicht aus privaten Haushalten kommen verantwortlich. Dagegen können in bilateralen Verträgen zwischen Hersteller/Importeur und Kunden eine abweichende Kostenregelung vereinbart werden.
  • Noch unklar ist, ob wie bisher vorgesehen, die haushaltsnahe Sammlung von den Kommunen zu finanzieren ist. 
  • Der historische Abfall soll kollektiv entsorgt werden. Hierfür steht für bis zu 10 Jahre das Instrument des getrennten Ausweises der Entsorgungskosten (sogenannte "visible fee") zur Verfügung. Für die Entsorgung von Neugeräten soll die individuelle Finanzierung durch die Hersteller gelten.
  • Für "historische" Altgeräte, die vor Inkrafttreten der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, können die Mitgliedstaaten als Alternative die Nutzer aus nicht-privaten Haushalten teilweise oder ganz für die Finanzierung der Entsorgung zur Verantwortung ziehen.
  • Die Richtlinie sieht Mindestquoten für die Verwertung vor. Dabei wird zwischen allgemeiner Verwertung und der Wiederverwendung bzw. dem Recycling unterschieden. Innerhalb von
    46 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie ist bei Leuchten mindestens eine Wiederverwendungs- und Recyclingquote von 70 %, bei Gasentladungslampen von 80 % und bei Bauteilen von 50 % zu erzielen.
  • Die Mindestquote für die Sammlung je Einwohner und Jahr wird voraussichtlich bei 6 kg
    liegen. 
  • Es bestehen umfangreiche Dokumentationspflichten, wozu u. a. Demontageinformation und Angaben über die verwendeten Materialien zählen.
  • Die Kennzeichnung der durchgestrichenen
    Mülltonne ist auf alle mülltonnengängige
    Elektro- und Elektronikgeräte aufzubringen.
  • Der Hersteller oder Importeur muss durch eine entsprechende Kennzeichnung auf dem Produkt eindeutig identifizierbar sein.

 

Bei einem Einschluss der Wohnraumleuchten in die Richtlinie gäbe es für die noch am Marktoperierenden Unternehmen eine besonders finanziell belastende Situation, da ca. 75 % der bereits im Markt befindlichen Leuchten nicht mehr zu identifizieren sind oder der Hersteller nicht mehr existiert. Dementsprechend müssten die jetzigen Anbieter die Entsorgungskosten für diese "Waisenleuchten" übernehmen. Zudem wird bereits heute jede zweite Wohnraumleuchte nach Deutschland importiert, wobei der Marktanteil der Produkte aus China und Taiwan bereits bei 46 % - mit weiter steigender Tendenz - liegt. Oftmals sind gerade diese Leuchten nicht mit einer Herstellerkennzeichnung oder dem CE-Zeichen versehen.

 

Diese Richtlinie basiert auf Artikel 175 des EU-Vertrages, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeiten einräumt, bei der Umsetzung in nationales Recht noch Verschärfungen vorzunehmen, die nur in diesem Mitgliedsland gelten.

 

2.4.3 Vorschlag für eine Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten

 

Mit diesem Richtlinienvorschlag (veröffentlicht im EU-Amtsblatt C 365 vom 19.12.2000) wird eine Annäherung der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten als Beitrag zur Verwertung und Entsorgung der Abfälle dieser Geräte angestrebt.

 

Ab dem 1. Januar 2008 müssen Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Elektro- und Elektronikgeräte durch andere Stoffe ersetzt werden. Einige Ausnahmen (darunter Gasentladungslampen mit Quecksilber) sind im Anhang der Richtlinie aufgeführt.

 

Mit der Verabschiedung der Richtlinie wird bis zum Jahresende 2001 gerechnet. Sie basiert auf Artikel 95 des EU-Vertrages, der eine harmonisierte Umsetzung in allen EU-Mitgliedstaaten gewährleistet und damit den Mitgliedstaaten keinen Freiraum für härtere Maßnamen einräumt.

 

2.4.4 Umweltanforderungen an Produkte (EEE-Richtlinie)

 

Bereits seit geraumer Zeit ist der Entwurf einer EU-Richtlinie über die Begrenzung der Umweltauswirkungen von elektrischen und elektronischen Geräten (Electrical and Electronic Equipment/EEE) im Gespräch.

 

Grundgedanke ist die Verbesserung der Gesamtauswirkungen eines Produktes auf die Umwelt durch die Einbeziehung wesentlicher Umweltfaktoren über den gesamten Produktlebenszyklus hinweg. Im Februar 2001 wurde ein überarbeiteter Entwurf von der Generaldirektion Unternehmen vorgelegt, der die Grundlage für den endgültigen Richtlinientext bilden soll. Nach Abschluss der Beratungen soll Ende 2001 dem Rat und dem Parlament der Vorschlag präsentiert werden. Danach wird über die weitere Vorgehensweise entschieden.

 

Wesentliche Punkte sind:

 

  • Die Richtlinie soll auf Grundlage des Artikels 95 des EU-Vertrages entstehen. Damit wird eine harmonisierte Umsetzung der Richtlinie in allen EU-Staaten gewährleistet. Dieser Ansatz wird von der Industrie ausdrücklich begrüßt, da somit Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.
  • Den Geltungsbereich sollen einerseits die Spannungsgrenzen der Niederspannungsrichtlinie und andererseits die Meldenummern der Produktionsnomenklatur bilden. Diese Einteilung deckt sich nicht mit derjenigen anderer Richtlinien und sollte daher überarbeitet werden.
  • Die Hersteller von Bauelementen oder Baugruppen, wie z. B. Vorschaltgeräten, Transformatoren oder Dimmer werden verpflichtet, Auskunft über Inhaltsstoffe ihrer Produkte, insbesondere über deren Materialzusammensetzung, zu geben. Um den Meldeaufwand zu minimieren und Betriebsgeheimnisse zu schützen, schlägt die Industrie vor, nur die Meldung der Grundzusammensetzung unter Verwendung hinreichend großer Toleranzen vorzuschreiben.
  • Die wesentlichen Anforderungen an Produkte sind mehrdeutig und unklar, konkrete und messbare Anforderungen sind nicht enthalten. Die in der Richtlinie vorgeschlagenen Verfahren führen im Grunde zu einem Umweltmanagementsystem, das ein "Life-Cyle-Assessment" für jedes Produkt enthält. Diese Vorgaben werden von der Industrie abgelehnt. Eine erfolgversprechende Förderung des Produkt-Ökodesigns kann aus Sicht der Industrie besser durch wissenschaftlich nachvollziehbare und technisch realisierbare Vorgaben erfolgen.
  • Bezügliche der Bewertung der Konformität von Produkten mit der Richtlinie bestehen noch weitreichende Unklarheiten. Sie kann einerseits durch ein "Environmental Assurance System" und andererseits durch die Einhaltung harmonisierter Normen, das Führen von Öko-Zeichen oder durch die Einführung eines EMAS-Systems (Environmental Management and Auditing System) nachgewiesen werden. Die genannten Verfahren sind nicht ohne weiteres direkt auf Produkte anwendbar. Daher fordert die Industrie eine wesentliche Vereinfachung und eine Ausnahme für Geräte mit geringen Stückzahlen.

 

2.4.5 EMAS

 

Auf europäischer Ebene bildet die "Verordnung über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung" von 1993, kurz: EG-Umwelt-Audit-Verordnung, die Grundlage für eine auf mehr Eigeninitiative setzendes Vorgehen der Unternehmen. Ergänzend zum herkömmlichen, ordnungsrechtlichen System des Umweltschutzes, das auf staatlichen Vorgaben beruht, bietet das europäische Umwelt-Audit-System Anreize für Unternehmen, sich aus freien Stücken dazu zu verpflichten, ihren betrieblichen Umweltschutz kontinuierlich zu verbessern. In den vergangenen Jahren hat sich das Enviromental Management and Audit Scheme (EMAS) als effektives Instrument des Umweltmanagements in immer mehr Unternehmen bewährt. Zwei Drittel aller europaweit registrierten Standorte befinden sich in Deutschland.

 

Logo von EMAS

Die Teilnahme an EMAS zahlt sich für die Umwelt wie für die Unternehmen aus. Die Unternehmen verpflichten sich zu einer über ihre gesetzlichen Pflichten hinausgehende Verbesserung ihres betrieblichen Umweltschutzes. Hierdurch tragen sie zu einer nachhaltigen Verbesserung der Umweltsituation und einer Steigerung der Lebensqualität bei. Zugleich werden im Umwelt-Audit regelmäßig - auch wirtschaftlich rentable - Umweltschutzmaßnahmen identifiziert, aufgrund derer erhebliche Ressourcen eingespart sowie Abwasser-, Abfall- und Energieverbrauch beträchtlich reduziert werden können.

 

Am 24.04.2001 wurde im EG-Amtsblatt die sogenannte EMAS II-Verordnung veröffentlicht, die die alte EG-Audit-Verordnung 1836/93/EWG vom 29.06.1993 ablöst. Sie soll das freiwillige Umweltmanagement attraktiver und praxisgerechter machen. Bei EMAS II wurden die Anforderungen der ISO 14001 integriert und ein neues werbewirksames Logo vorgestellt.

 

3. Fazit

 

Die in diesem Artikel aufgezeigten Umweltanforderungen stellen eine erhebliche finanzielle Belastung, speziell der vielen kleinen Hersteller dar. Zum Schutz und der Sicherstellung des Produktionsstandortes Deutschland und Europa sind deshalb von den Regierungen der Mitgliedstaaten dringend flankierende Maßnahmen erforderlich.

 

Neben der Herausnahme der Wohnraumleuchten aus dem Geltungsbereich der Elektro- und Elektronikaltgeräte-Richtlinie ist z. B. die Marktüberwachung in der EU wesentlich zu verstärken. Damit müssen die vielen Importe von Produkten, die nicht zu identifizieren sind, oftmals kein CE-Zeichen haben und unter Mißachtung der Umweltanforderungen produziert werden, rechtzeitig vor deren Inverkehrbringen in Deutschland oder anderen EU-Mitgliedstaaten gestoppt werden. Daneben ist auch von den Gewerbeaufsichtsämtern in Deutschland stärker auf die Sicherheit der importierten Produkte zu achten.

 

Die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission müssen ein ausgewogenes Maß zwischen Ökonomie, Ökologie finden, damit nach wie vor eine Wertschöpfung in Europa erfolgt und nicht die gesamte Herstellung der lichttechnischen Produkte nach Fernost abwandert. Es sollten auch Verbraucher in der EU gefunden werden, die aufgrund ihres immer enger werdenden Finanzbudgets in der Lage sind, solche von der EU geforderten umweltfreundlich produzierten Produkte zu bezahlen. Die im Rahmen der Integrierten Produktpolitik groß geplante Informationskampagne der EU zur Aufklärung des Bürgers über alle Aspekte des Umweltschutzes wird kaum ausreichen, um die Nachfrage nach umweltfreundlichen Produkten wesentlich zu erhöhen.

Oder sollte man abschließend den ersten Kommissionspräsidenten Walter Hallstein mit folgenden Worten zitieren:

"Wer bei europäischen Angelegenheiten nicht an Wunder glaubt ist kein Realist"!

 






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