Fachverband Licht
Um einem den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen, hat der Fachverband Elektroleuchten im ZVEI nachstehende Wettbewerbsregeln aufgestellt:
- Im Geschäftsverkehr sind die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs einzuhalten und Handlungen, die den guten kaufmännischen Sitten widersprechen, zu unterlassen. Den Maßstab für den Begriff der guten kaufmännischen Sitten bildet die allgemeine Verkehrsauffassung in Verbindung mit der Berufsauffassung der billig und gerecht denkenden Gewerbetreibenden der Elektroleuchtenindustrie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung.
- Es ist unzulässig, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
- a) herabwürdigende oder unwahre Äußerungen über Mitbewerber oder deren Angebote in der Absicht, die Mitbewerber zu behindern oder auszuschalten, zu verbreiten.
- b) Unrichtige oder irreführende Angaben über Qualität, Eigenschaften und Beschaffenheit der Erzeugnisse, wie z.B. den Besitz des VDE-Prüfzeichens oder VDE-gemäße Fertigung zu verbreiten.
- Es ist unzulässig, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
- a) in vorwerfbarer Weise Elektroleuchten in den Verkehr zu bringen, die einer eigenartigen fremden Elektroleuchte nachgeahmt sind, mit der der Verkehr aufgrund ihrer äußeren Gestaltung eine Herkunfts- und Gütevorstellung verbindet, ohne selbst alles Erforderliche und Zumutbare getan zu haben, um eine Irreführung des Verkehrs auszuschließen
oder
- b) absichtlich und planmäßig jede oder fast jede Elektroleuchte eines Mitbewerbers alsbald nach deren Inverkehrbringen, um die geschäftliche Bestätigung dieses Mitbewerbers zu behindern.
oder
- c) in vorwerfbarer Weise fremde Elektroleuchten nachzuahmen und sich die zu diesem Zweck erforderlichen Kenntnisse dadurch zu verschaffen, dass ein zwischen dem Nachahmer und dem Mitbewerber bestehendes Vertrauensverhältnis missbraucht, bzw. der Vertrauensbruch eines Dritten ausgenutzt wird, oder dass der Nachahmer sich die Kenntnisse auf unredliche Weise verschafft, sofern sie nicht offenkundig sind, um sie zu eigenem Vorteil zu gebrauchen.
Für den Gesamteindruck unwesentliche Veränderungen in der Konstruktion der technischen Merkmale oder durch Verwendung eines anderen Werkstoffes, welche die charakteristische Gestaltung und technischen Merkmale der Elektroleuchte unberührt lassen, schließen das Vorliegen einer Nachahmung nicht aus.
FACHVERBAND ELEKTROLEUCHTEN
19.04.1974 (Bekanntmachung Nr. 21/74 im Bundesanzeiger Nr. 74)
erneuert: Dezember 1999