Kommission „Steuergesetzbuch“ für eine Neuordnung der Unternehmensteuer und eine Reform der Kommunalfinanzen
Nach der Bundestagswahl am 18. September 2005 ist neben vielen anderen Reformnotwendigkeiten wie den Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt und in den sozialen Sicherungssystemen die Ausarbeitung und Umsetzung einer umfassenden Steuerreform wichtigste politische Aufgabe für den neu gewählten deutschen Bundestag und die neue Bundesregierung. Für Deutschland ist ein einfacheres und gerechtes Steuersystem längst dringend notwendig geworden, um so zu mehr Wachstum und mehr Arbeitsplätzen beizutragen.
Es muss hierbei Ziel sein, dass derzeit geltende hoch komplizierte und investitionsfeindliche deutsche Steuerrecht hin zu einem international wettbewerbsfähigen, einfachen, gerechten und transparenten Steuersystem umzugestalten. Dadurch wird sowohl für den Bürger als auch für Unternehmen Rechtssicherheit hergestellt und Vertrauen darin geschaffen, dass der Wirtschaftsstandort Deutschland im härter werdenden internationalen Wettbewerb ausgebaut und gestärkt wird.
Vor diesem Hintergrund hat die „Stiftung Marktwirtschaft“ (Frankfurter Institut) im Jahr 2004 eine Steuerreformkommission unter Leitung von Prof. Dr. Joachim Lang (Universität zu Köln) berufen. In dieser Kommission befinden sich zahlreiche Fachleute aus Wissenschaft, Steuerpraxis und Politik. Das Fernziel der Kommission besteht in der Ausarbeitung eines umfassenden Steuergesetzbuches. Das mittelfristige Arbeitsprogramm umfasst derzeit hauptsächlich drei Bereiche, zu denen die baldige Vorlage von ausformulierten Gesetzesentwürfen (bis anfang des Jahres 2006) im Zusatz mit konkreten Finanzierungsplänen und Modellrechnungen geplant ist:
Durch die vorgezogenen Wahlen zum Deutschen Bundestag hat die Stiftung schon jetzt Grundzüge in Form eines Zwischenberichtes vorgelegt.
Neuordnung der Unternehmenssteuer
Am 22. September 2005 hat die Kommission „Steuergesetzbuch“ unter dem Dach der Stiftung Marktwirtschaft nach über einjähriger Arbeit und unter Einbeziehung vieler externer Anregungen in Berlin ihr Konzept einer Allgemeinen Unternehmensteuer entwickelt und vorgestellt.
Intention dieses Konzept ist es, die Unternehmensbelastung zielgenau auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau zu senken und das komplizierte deutsche Steuersystem durch die Überwindung der systemwidrigen Gewerbesteuer zu vereinfachen. Dies soll in Kombination mit der Neuordnung der Kommunalfinanzen gelöst werden.
Es ist Grundgedanke der „Allgemeinen Unternehmenssteuer“, Kapital- und Personengesellschaften steuerrechtlich (nicht zivilrechtlich) gleichzustellen und so die Basis für ein wettbewerbsfähiges und flexibles Steuersystem zu schaffen. Damit würden die Tarifsätze der Unternehmensbesteuerung und der Einkommensbesteuerung voneinander entkoppelt.
Diese Ausgestaltung hat zwei positive Folgen:
Zunächst könnten in einem derartigen flexiblen Steuersystem alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform mit international wettbewerbsfähigen Steuersätzen besteuert werden. Ferner würden Gewinne, die investiert und so produktiv für Deutschland genutzt werden, steuerlich entlastet. Ausgeschüttete Gewinne wären auf der Ebene des Unternehmens allen anderen Einkünften gleichgestellt.
Die Kommission schlägt innerhalb einer Allgemeinen Unternehmenssteuer vor, einbehaltene Gewinne rechtsformunabhängig mit einem proportionalen Steuersatz in Höhe von 19 – 22 Prozent zu belasten. Zusammen mit einer kommunalen Unternehmenssteuer in Höhe von 6 – 8 Prozent, die dieselbe Bemessungsgrund-lage haben würde, folgt eine Gesamtbelastung von 25 – 30 Prozent.
Für Ausschüttungen und Entnahmen würde durch ein modifiziertes Halbeinkünfteverfahren eine Nachbelastung erfolgen. Folglich stimmte die Summe aus Unternehmenssteuer und Nachbelastung mit der Spitzenbelastung der Einkommensteuer überein.
Mit Blick auf die einheitliche Unternehmensbesteuerung durch die Integration der Personengesellschaften in das System der Körperschaftsteuer stehen in der Kommission drei Modelle zur Diskussion:
Konzept der einheitlichen Unternehmensteuer
Das Körperschaftsteuerliche Optionsmodell sieht derzeit für Körperschaften wie die Kapitalgesellschaften, die GmbH & Co KG und wohl auch für die KG die obligatorische Anwendung des Körperschaftsteuerregimes vor. Zudem benennt es für sog. „Optionale Körperschaften“ (Personenunternehmen mit persönlich haftendem Gesellschafter; Einzelunternehmer; Betriebsstätten ausländischer Personenunternehmen) die optionale Anwendung eines eingeschränkten Körperschaftsteuerregims. Damit würden beispielsweise Entnahmen des Gesellschafters des Personenunternehmens aus dem laufenden Gewinn wie bisher transparent auf der Ebene des Gesellschafters besteuert werden.
Tarifoption
Die Tarifoption verbleibt in dem derzeit geltenden Steuersystem für Personengesellschaften und wendet für thesaurierte und damit reinvestierte Gewinne den Körperschaftsteuertarif systematisch in der Weise an, dass die entsprechende Satzermäßigung für Personengesellschaften im Bereich des Tarifs des einzelnen Gesellschafters umgesetzt werden soll.
T-Modell
Das T-Modell begünstigt insofern den Gewinn von Personenunternehmen, dass der Teil des Jahresgewinns eines Betriebs, der nicht entnommen wird, entsprechend dem thesaurierten Gewinn einer Kapitalgesellschaft optional auf Antrag nur mit dem für die Besteuerung von Körperschaften maßgebenden Steuersatz zur Einkommensteuer herangezogen werden kann. Die Satzermäßigung findet hier also schon auf der Ebene des Unternehmens statt, allerdings mit Blick auf den einzelnen Unternehmer.
Zusammenfassend hat damit die Allgemeine Unternehmensteuer für die Personengesellschaften und Einzelunternehmer den Ersatz des Transparenzprinzips durch das Trennungsprinzip zur Folge. Durch die Umsetzung einer einheitlichen Unternehmensbesteuerung würde ein erheblicher Schritt in Richtung eines einfacheren Steuersystems gegangen, denn insbesondere das deutsche Konstrukt der Personengesellschaften gilt als Ursache dafür, dass in Deutschland das Steuersystem sehr kompliziert ist. Ferner würde damit das Steuerrecht nicht die Entscheidung für die Rechtsform der unternehmerischen Initiative bestimmen.
Reform der Kommunalfinanzen
Voraussetzung für die Absenkung der Unternehmenssteuern auf ein international wettbewerbsfähiges und akzeptables Niveau von zwischen 25 – 30 Prozent ist allerdings die Abschaffung bzw. der Ersatz der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer stellt ein deutsches Unikat der Sonderbelastung dar, das anreizhemmend für die Gewinnrealisierung im bzw. für den Wirtschaftstandort Deutschland wirkt. Die Gewerbesteuer ist als deutliches Hindernis für Deutschland im internationalen Steuerwettbewerb einzuordnen.
Vor dieser Betrachtung hat die Kommission „Steuergesetzbuch“ am 29. September 2005 in Berlin ihr Konzept der Neuordnung der Kommunalfinanzen durch ein sogenanntes Vier-Säulen-Modell dargelegt. Dieses Modell beinhaltet ein Hebesatzrecht der Gemeinden in den Säulen Grundsteuer, Bürgersteuer und Kommunaler Unternehmensteuer. Ferner erhalten die Gemeinden ein Beteiligungsanspruch am Lohnsteueraufkommen. Die Kommunen können an allen Gemein-schaftsrechten beteiligt werden, so dass damit das gemeindliche Gesamtaufkommen dem bisherigen Aufkommen aus Grundsteuer, Anteil an der Einkommensteuer und der zu ersetzenden Gewerbesteuer mindestens entspricht.
Grundsteuer
Mit Blick auf die Grundsteuer unterstützt die Kommission den Reformvorschlag von Bayern und Rheinland-Pfalz und integriert diesen Ansatz unter der Prämisse einer aufkommensneutralen Umgestaltung der Grundsteuer.
Bürgersteuer
Die Kommission sieht systematisch den Ersatz des kommunalen Anteils an der Einkommensteuer durch die Bürgersteuer vor. Den Gemeinden steht nach dem Konzept der Kommission ein Hebesatzrecht zu, womit ein linearer Tarif vorgegeben ist. Bemessungsgrundlage der Bürgersteuer soll das zu versteuernde Einkommen sein. Die Bürgersteuer soll nach dem Wohnsitzprinzip erhoben werden. Alle Einwohner einer Gemeinde sind dabei als Steuersubjekte vorgesehen. Das Steuerverfahren obliegt den Finanzämtern.
Kommunale Unternehmensteuer
Konzeptionell soll als kommunale Beteiligung an dem wirtschaftlichen Gewinnaufkommen der Unternehmen die Einführung einer Kommunalen Unternehmensteuer mit Hebesatzkorridor eingeführt werden. Hierunter sollen alle Wirtschaftenden, auch die Freiberufler fallen. Der Steuersatz der kommunalen Unternehmensteuer soll bei 6 – 8 Prozent liegen.
Beteiligung am Lohnsteueraufkommen
Letztlich ist geplant, als Bestandteil des Finanzausgleichs ein Anteil der Kommunen am Lohnsteueraufkommen in der Betriebsstättengemeinde umzusetzen, der mit 2 Prozent der Lohnhöhe berechnet würde. Hiermit soll keine Belastung der Unternehmen erfolgen. Die Unternehmen sollen die Zahlung mit der Lohnsteuerschuld (an Bund und Länder) verrechnen können.
Nicht nur aus Sicht der Wirtschaft ist einem Ersatz der Gewerbesteuer zuzustimmen. Auch aus Sicht der Kommunen bietet die Abschaffung der Gewerbesteuer durch entsprechenden Ersatz eine Bestandssicherung im Finanzaufkommen. Verglichen mit den kommunalen Gewerbesteuereinnahmen wird teilweise ein sehr starke Schwankung an die jeweilige konjunkturelle Entwicklung den Unternehmens vermieden.
Berichte und Konzeptionsdarstellungen der Kommission „Steuergesetzbuch“ zu den dargelegten Themenbereichen können gerne im Bereich Steuern angefordert werden.
ZVEI-Abt. Recht, Steuern und öffentliche Aufträge
Nicole Sommer
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