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01.12.2017

Verfahrensweise zum Nachweis der fortbestehenden Konformität bei Änderungen von Software am Beispiel von Brandmelderzentralen

Leitfaden 33015:2017-12

Die Bestandteile von Brandmeldesystemen müssen nach Bauproduktenverordnung auf der Basis der harmonisierten Europäischen Normen - z.B. der Normenreihe EN 54 - geprüft und zertifiziert sein. Dies wird durch eine vom Hersteller zu erstellende Leistungserklärung bestätigt und mittels eines CE-Zeichens mit der Kennnummer der notifizierten Produktzertifizierungsstelle auf dem Produkt kenntlich gemacht. Dazu gehört auch ein definierter Stand der Software.

Zur Frage, wie mit Software-Änderungen am Beispiel von Brandmelderzentralen im Verhältnis zwischen Hersteller und notifizierter Produktzertifizierungsstelle gemäß BauPVO umzugehen ist, dient das folgende Anforderungsprofil.

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Gebäude Sicherheit Brandmeldesysteme Merkblatt

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