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23.07.2020

ZVEI unterstützt Corona-Überbrückungshilfen für KMUs

Corona-Überbrückungshilfen für kleine- und mittelständische Unternehmen (KMU) können ab sofort beantragt werden. Die Corona-Pandemie hat zahlreiche Unternehmen schwer getroffen. Auch wenn die Beschränkungen des öffentlichen Lebens in Deutschland stetig zurückgefahren werden, sind die Umsatzeinbußen der Unternehmen erheblich. Der ZVEI hat in zahlreichen Gesprächen über die ZVEI-Mittelstandssprechstunde mit dem Parlamentarischen Staatssekretär Thomas Bareiß im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie in vier Corona-Task-Forces des BDI auf die Bedürfnisse der Unternehmen der Elektroindustrie hingewiesen und sich für ein weiteres Corona-Hilfspaket eingesetzt. Dieses hat eine Gesamthöhe von 24,6 Milliarden Euro.

Update Oktober 2020: Die Überbrückungshilfe wurde bis Ende Dezember verlängert und reformiert. Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden. Die Antragsplattform und alle nötigen Dokumente sind unter folgendem Link abrufbar: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

 

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die bereits vor dem 1. November 2019 am Markt tätig waren und zwischen April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum erlitten haben. Die Überbrückungshilfe dient als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten, worunter u.a. Miete, Grundsteuer und Kosten für Auszubildende zählen, und ist nach der Höhe des Umsatzeinbruchs gestaffelt. Maximal werden 80 Prozent der Fixkosten oder 150.000 Euro erstattet.

Die Hilfen können ab sofort beantragt werden und sind bis spätestens 31. August bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Die Antragsplattform und alle notwendigen Dokumente sind unter folgendem Link abrufbar: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Auch für ein weiteres Anliegen international operierender Unternehmen setzt sich der ZVEI intensiv ein und wirbt in der Politik für eine Verschiebung der erstmaligen Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (Umsetzung der sog. DAC 6-Richtlinie) zum 1. Januar 2021. Die ZVEI-Mitgliedsunternehmen, insbesondere den Mittelstand, treffen administrativen Zusatzbelastungen dieser Größenordnung in der aktuellen Situation besonders stark. Daher ist eine Verschiebung angebracht. Diese schadet auch nicht der Intention der Mitteilungspflicht, da es sich lediglich um eine Verschiebung und keine Aufhebung handelt. 

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