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03.04.2019

Überarbeitete ÜEA-Richtlinie

Die bisherige „Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie)“ mit Stand Juli 2017 wurde von der polizeilichen Expertengruppe ÜEA unter dem Vorsitz der Polizeiakademie Hessen (HPA) überarbeitet.

Hierbei wurden hauptsächlich folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen:

  • Klarstellung, dass insbesondere NGRS mit dem Ziel des Herbeirufs von Hilfe in Amoksituationen grundsätzlich an die Polizei anzuschließen sind, um eine unmittelbare Verifikation über die Sprachkommunikation mit der auslösenden Person zu gewährleisten.
  • Konkretisierung, dass Anlagen oder Anlageteile, die aufgrund einer Tastenbedienung o. ä. automatisch eine polizeiliche Rufnummer (z. B. 110) anwählen, als NGRS gelten und somit nur unter Einhaltung der Anforderungen gemäß ÜEA-Richtlinie an die Polizei angeschlossen werden dürfen. Bereits bestehende Anlagen mit Alarmübertragung zur Polizei sind entsprechend nachzurüsten.
  • Aufnahme von Regelungen zum Datenschutz
  • Aufnahme einer mit den einschlägigen Verbänden gemeinsam erstellten und abgestimmten Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA bei Änderung/Ergänzung bestehender ÜEA.
  • Aufnahme einer mit den einschlägigen Verbänden gemeinsam erstellten und abgestimmten Anlagenbeschreibung NGRS.
  • Aufnahme einer mit den einschlägigen Verbänden gemeinsam erstellten und abgestimmten Anlagenbeschreibung VÜA/VSS inkl. Muster.
  • Neuaufnahme der Anlage 5c „Projektierungs- und Installationshinweise für VÜA“ und diverse daraus resultierende Anpassungen in der Anlage 6
  • Konkretisierung in der Anlage 7a „Voraussetzungen für ein Fachunternehmen und dessen Pflichten“, dass das Fachunternehmen für jede Bearbeitungsphase sowie für das jeweilige Fachgebiet über entsprechende Beschäftigte in allen Funktionen A, B, C gemäß DIN EN 16763 verfügen muss.

Nach dem Durchlaufen der entsprechenden polizeilichen Ausschüsse wurde vom entsprechenden Unterausschuss (UA IuK) mit Wirkung vom 20.03.2019 die Empfehlung an den Bund und die Länder ausgesprochen, die überarbeitete ÜEA-Richtlinie mit Stand Januar 2019 verbindlich anzuwenden.

Der Zeitpunkt der Umsetzung in den Bundesländern obliegt dem jeweiligen Bundesland. Neuanlagen sollen jedoch bereits unter Beachtung dieser neuen Ausgabe der ÜEA-Richtlinie projektiert und installiert werden. Nach Einführung durch das jeweilige Bundesland verlieren die vorhergehenden Fassungen der ÜEA-Richtlinie (Stand Juli 2017 oder die entsprechende Vorgängerversion) ihre Gültigkeit.

Quelle (auszugsweise): Polizei Hessen

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