Termine
Digitalisierung
22.02.2023
Der Rechtsetzungsprozess zur Erarbeitung einer Verordnung über Künstliche Intelligenz („AI-Act“) ist noch immer in vollem Gange. Basierend auf dem Gesetzgebungsvorschlag der EU-Kommission aus dem Frühjahr 2021 wird im EU-Parlament noch immer an Änderungsanträgen gearbeitet. Die ebenfalls beteiligten Mitgliedsstaaten haben ihre Änderungsanträge bereits im Dezember 2022 finalisiert.
Im Fokus der Diskussionen stehen insbesondere die Definition des Begriffes „Künstliche Intelligenz“ (KI), sowie die Frage, welche KI-Anwendungen als sogenannte „Hochrisiko“-KI eingestuft werden sollen. Solche „Hochrisiko“-KI-Anwendungen sollen mit weitreichenden Anforderungen belegt werden, u.a. der Einbeziehung einer Prüfstelle in Abwesenheit harmonisierter Normen, der Einführung eines Risikomanagementsystems, sowie spezifischen Anforderungen an Datenmanagement und Datengovernance von Test-, Trainings- und Validierungsdaten. Der ZVEI setzt sich in dieser Diskussion für eine enge Definition von KI ein. Klassische Automationsprodukte und -komponenten, die im Betrieb nicht lernen, sondern vorgegebene Befehle ausführen, sollten hier ausgenommen werden. Solche Anwendungen sind bereits jetzt hinreichend durch andere Rechtsakte in Bezug auf die Einhaltung von Sicherheitsanforderungen reguliert.
Parallel wird in Brüssel auch bereits an einer Richtlinie über die Haftung für KI (Artificial Intelligence Liability Directive – AILD) gearbeitet. Diese Richtlinie, deren Entwurf im September 2022 von der EU-Kommission veröffentlicht wurde, soll künftig Haftungsfragen speziell bei KI regeln und damit die Produkthaftungsrichtlinie ergänzen, die aktuell ebenfalls überarbeitet wird.