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02.05.2017

REACH – Ausnahme nach Art. 58(2) für essentielle Stoffe der Batterieindustrie

​Für Blei-Batterien sind Bleiverbindungen das bestimmende chemische Element und damit per se nicht substituierbar. Mit Blick auf eine Entscheidung des REACH-Regelungsausschusses fordert der ZVEI, für die vier Bleiverbindungen Bleimonoxid, Bleitetraoxid, Tetrableitrioxidsulfat und Pentableitetraoxidsulfat eine Ausnahme gemäß REACH Artikel 58(2) zur Herstellung von bleibasierten Automobil- und Industriebatterien zu gewähren, da über bestehende Rechtsvorschriften der Schutz der Gesundheit und der Umwelt bereits ausreichend geregelt wird.

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