Presse

02.11.2020

ZVEI fordert den Erhalt der Umlagefähigkeit von Breitbandkabelanschlüssen

83/2020

Im Rahmen der anstehenden Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wird die Umlagefähigkeit der Betriebskosten für Breitbandkabelanschlüsse in Mietwohnungen diskutiert. Aus Sicht des ZVEI würde eine Abkehr vom heutigen Modell den weiteren Breitbandausbau in Deutschland unnötig behindern. „Die Bundesregierung hat mit der Digitalen Agenda das Ziel gesetzt, Deutschland bis 2025 flächendeckend mit gigabitfähigen Netzen auszustatten. Um dies zu erreichen, bedarf es der Anstrengung aller Marktteilnehmer, einschließlich kleiner Netzbetreiber. Für ihre Investitionen in neue Netze brauchen die Unternehmen Planungssicherheit. Entfällt die Umlagefähigkeit, wird es den Unternehmen deutlich erschwert, die notwendige Finanzierung für den weiteren Netzausbau zu erhalten – dies kann nicht im Sinne der politischen Ziele sein“, schätzt Herbert Strobel, Vorsitzender des ZVEI-Fachverbands Satellit & Kabel die Situation ein.

 

Die derzeit geltende Betriebskostenverordnung sieht für Mietwohnungen vor, dass Aufwendungen für Breitbandanschlüsse und -verteilanlagen zu den umlagefähigen Kosten zählen. Demnach ist die monatliche Grundgebühr für einen TV-Anschluss in den Mietnebenkosten enthalten. Gegenwärtig empfangen rund 12,5 Millionen Haushalte in Deutschland ihre TV-Grundversorgung über Breitbandnetze im Rahmen ihrer Wohnungsmiete. Im Rahmen der TKG-Novelle soll diese Umlagefähigkeit nach einer Übergangszeit von fünf Jahren komplett gestrichen werden.

 

Gerade Investitionen in schnelle Netze, die bis in die Wohneinheiten reichen, sind wichtig, um die leistungsfähige Infrastruktur auch bis zum Endkunden zu bringen. Nur so können Anwendungen wie Smart Home, Arbeiten im Homeoffice, Ultra-HD und Gaming zukunftssicher und zuverlässig ermöglicht werden. Der ZVEI setzt sich deshalb eindringlich für den Erhalt von Rahmenbedingungen ein, welche die Investitionen der Unternehmen in den Breitbandausbau sichern. „Wir fordern, die Umlagefähigkeit der Kabelanschlusskosten im Rahmen der Betriebskostenverordnung beizubehalten, um die künftigen Investitionen in die Gigabitgesellschaft nicht zu gefährden“, so Strobel.

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