ZVEI Hinweisgebersystem

Die Meldestelle für Hinweisgeber ermöglicht es dem ZVEI e.V., Rechtsverstöße frühzeitig aufzudecken, unverzüglich Untersuchungen einzuleiten und Maßnahmen zu ergreifen, um Risiken und Schäden von dem Verband, seinen Mitarbeitenden, den Mitgliedsunternehmen und der Allgemeinheit abzuwenden.
Sie ist ein zentraler Bestandteil des Compliance Management Systems des ZVEI e.V. und trägt maßgeblich zur Integrität und Rechtssicherheit des Verbandes bei.
Wer kann melden?
Die Meldestelle für Hinweisgeber steht jedermann, damit
- allen Mitarbeitenden des ZVEI e.V.,
- den Beschäftigten der Mitgliedsunternehmen
- sowie sonstigen Dritten
(jeweils m/w/d)
offen.
Anonyme Meldung an unabhängige Meldestelle
- Sie können Ihre Meldung anonym über die Meldestelle abgeben.
- Die Meldestelle wird für den ZVEI e.V. von eagle lsp, einem Legal-Tech Unternehmen und damit einer unabhängigen Instanz betrieben. eagle lsp nimmt eingehende Meldungen an, überprüft diese und fungiert als Ihr direkter Kommunikationspartner.
Was kann gemeldet werden?
- Bereits eingetretene oder drohende Verstöße und/oder Zuwiderhandlungen gegen
- interne Regelungen (wie etwa die ZVEI-Satzung oder den Leitfaden für unsere Verbandsarbeit) sowie
- externe Gesetze und Vorschriften (z. B. im Hinblick auf Vereinsrecht, Kartellrecht, Korruptionsbekämpfung, Geldwäsche, Arbeitsschutz, Menschenrechte).
- Bitte beschreiben Sie den Sachverhaltung, der Ihrer Meldung zugrunde liegt, so konkret und detailliert wie möglich.
Meldung nach bestem Wissen und Gewissen
Bitte geben Sie Ihre Meldung nur ab, wenn Sie nach bestem Wissen und Gewissen von deren Richtigkeit überzeugt sind, das heißt wenn Sie hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen zutreffend sind.
Dann sind Sie als Hinweisgeber insbesondere geschützt wie folgt:
- Vertraulichkeit: Ihre Identität und die in der Meldung genannten Personen werden von der Meldestelle streng vertraulich behandelt (§ 8 HinSchG). Eine Weitergabe erfolgt nur, wenn gesetzlich erforderlich (z. B. behördliche Anordnung, gerichtliche Verfahren, vorsätzliche Falschmeldungen). Sofern keine Ermittlungen gefährdet werden, werden Sie vor der Weitergabe vorab informiert (vgl. für Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot § 9 HinSchG).
- Keine Sanktionen bei Irrtum: Wer nach bestem Wissen und Gewissen eine Meldung abgibt, ist auch dann geschützt, wenn sich der geäußerte Verdacht und/oder die rechtliche Relevanz der Meldung nach den Ermittlungen nicht bestätigen.
- Schutz vor Repressalien: Der ZVEI e.V. sorgt dafür, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um jede Form von Repressalien, einschließlich deren Androhung oder Versuch, gegenüber Hinweisgebern, die nach bestem Wissen und Gewissen handeln, zu verhindern (§ 36 HinSchG).
Bitte beachten Sie: Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldungen können rechtliche Konsequenzen für den Meldenden haben.
Weitere Informationen: FAQ
Die FAQ stellen den Ablauf des Meldeprozesses sowie die Rechte und Pflichten für Hinweisgeber detailliert dar.
Jetzt sicher melden: Meldestelle für Hinweisgeber
Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen und Ihre Unterstützung.