Publikationen
17.06.2026
Empowering Consumers: Merkblatt zu Vorgaben ab September
Ab 27. September 2026 sind die Vorgaben Empowering Consumers-Richtline (EmpCo) anzuwenden. Das deutsche Gesetz geht teilweise über die Vorgaben der EU hinaus. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.

Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo) soll Verbraucherinnen und Verbraucher dabei unterstützen, informierte Kaufentscheidungen zu treffen, um Fortschritte beim ökologischen Wandel zu erzielen. Dafür sollen u.a. „Greenwashing“ und „vorzeitige Obsoleszenz“ bekämpft sowie verbesserte Informationen zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit bereitgestellt werden. Ab dem 27.09.2026 müssen die neuen Regelungen angewendet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Vorgaben auch für Waren gelten, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden.
Im Wesentlichen werden mittels EmpCo-RL neue Regelungen in zwei unterschiedlichen Belangen getroffen. Zum einen wird die Richtline über Unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) um Aspekte zu allgemeinen Umweltaussagen und Nachhaltigkeitslabels sowie Haltbarkeitsaussagen ergänzt. Es gelten strengere Vorgaben zur Substantiierung derartiger Aussagen, ebenso dürfen Produkte nicht mehr als reparierbar dargestellt werden, wenn sie es nicht sind.
Zum anderen ist die Verbraucherrechte-RL (CRD) betroffen. Zum Stichtag werden mit dem Gewährleistungs- und dem Herstellergarantielabel zwei neue Kennzeichnungen am Point of Sale eingeführt. An der Verkaufsstelle muss über die gesetzliche Gewährleistungsfrist mit einem EU-weit einheitlichen Label informiert werden. Das ebenfalls harmonisierte Herstellergarantie-Label ist dagegen freiwillig. Dieses Etikett kann verwendet werden, wenn eine kommerzielle, aber kostenlose Haltbarkeitsgarantie auf eine gesamte Ware für eine Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt wird.
In Deutschland wird die Richtlinie mit einer Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Link) umgesetzt. Allerdings geht sie insofern über die europäischen Vorgaben hinaus, dass sie keine Beschränkung der neuen Vorgaben auf den B2C-Warenverkehr enthält. Durch die aktuelle Formulierung im UWG könnten auch B2B-Geschäfte von den Vorgaben betroffen sein. Ein Widerspruch zur EU-Regelung, die ausdrücklich auf Privatpersonen abzielt. Der ZVEI und weitere Verbände setzen sich daher für eine Rücknahme dieser überschießenden Umsetzung und für eine Begrenzung auf den EU Scope, d. h. auf den Geschäftsverkehr mit Verbraucherinnen und Verbrauchern, ein.
Das ZVEI-Merkblatt bietet einen kompakten Überblick über die neuen gesetzlichen Anforderungen, die wesentlichen Pflichten für Hersteller und Handel sowie die Auswirkungen der nationalen Umsetzung in Deutschland einschließlich möglicher Risiken für die Unternehmenskommunikation.