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18.04.2024

Q&A zum Wegfall der Umlagefähigkeit des TV-Kabelanschlusses

Bislang ermöglichte das Telekommunikationsgesetz (TKG) Hausverwaltungen und Vermietungen, Mieterinnen und Mietern die Kosten für den Anschluss des Kabelfernsehens über die Betriebskosten in Rechnung zu stellen. Ab dem 1. Juli 2024 ist dies nicht mehr möglich. Grund dafür ist eine Änderung innerhalb des TKG, welche diese Praxis ab diesem Datum nicht mehr zulässt. 

Die veränderte Rechtslage führt dazu, dass Vermieter und Hausverwaltungen künftig keine Verträge über einen Kabelempfang mehr abschließen werden und Mieterinnen und Mieter sich nun selbst um den Fernsehempfang kümmern müssen. Betroffene können entscheiden, ob sie weiterhin Kabelfernsehen nutzen möchten – dann ist es erforderlich, einen direkten Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber einzugehen – oder auf eine andere TV-Empfangsart umsteigen möchten. Insofern haben Haushalte die Wahl zwischen unterschiedlichen Empfangsarten und können ab dem 1. Juli 2024 individuell entscheiden, welche Empfangsart und welche Angebotsart für sie am besten geeignet ist.

Der ZVEI stellt ein Q&A zum Wegfall der Umlagefähigkeit zur Verfügung, welches auch einen Überblick über die unterschiedlichen TV-Empfangsarten bietet.

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Positionspapier Consumer Electronics Media Networks

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