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16.12.2020

Ab 21.12.2020 gilt die Digitalradiopflicht

Nachdem die Digitalisierung des Fernsehens mit dem Ende des analogen Kabel-TVs vollzogen ist, schreitet nun auch die Digitalisierung des Hörfunks voran. Der Gesetzgeber setzt sich dafür ein, dass Radiogeräte digitale Programme empfangen können. Hierauf zielt die EU-Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EECC) ab, in deren Rahmen eine Digitalradiopflicht für Kraftfahrzeuge vorgesehen ist. Umsetzung findet diese Richtlinie in Deutschland im Telekommunikationsgesetz (TKG). Anders als der EECC zielt das TKG aber nicht nur auf Radios in Neuwagen ab. In Deutschland müssen daher bestimmte stationäre Radiogeräte neben dem analogen Empfang zusätzlich mindestens einen digitalen Empfangsweg unterstützen.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Die neue Digitalradiopflicht gilt in Deutschland ab dem 21.12.2020.
  • Sie betrifft Radios in Neuwagen und andere handelsübliche Radiogeräte.
  • Radios in Neuwagen müssen ab 21.12.2020 den Empfang von DAB+-Programmen unterstützen – unabhängig davon, ob das Radio eine Sonder- oder eine Serienausstattung ist. Das Gesetz schließt hierbei auch Wohnmobile, Rettungsfahrzeuge und Busse mit ein.
  • Bei allen anderen handelsüblichen Radiogeräten ist für die Digitalpflicht maßgebend, ob diese den Programmnamen anzeigen können und überwiegend für den Empfang von Ton-Rundfunk bestimmt sind. Letzteres schließt etwa Endgeräte wie Smartphones oder Tablet-PCs aus.
  • Im Unterschied zu Radiogeräten in Neuwagen, die faktisch den Rundfunkstandard DAB+ als Standard für digital-terrestrischen Empfang unterstützen müssen, lässt der Gesetzgeber dem Hersteller von stationären Geräten die Wahl: Das Gerät muss einen beliebigen, digitalen Verbreitungsweg unterstützen.
  • Das bedeutet, der Hersteller kann für stationäre Geräte zur Erfüllung der Digitalradiopflicht neben DAB+ auch den IP-Empfang vorsehen.
  • Der ZVEI hatte sich dafür eingesetzt, das TKG technologieneutral zu gestalten, damit Produkte auch künftig bestmöglich auf die Kundennachfrage und den Nutzerbedarf ausgerichtet werden können.

Die Digitalradiopflicht gilt nicht für Radiogeräte, die vor dem 21.12.2020 in Verkehr gebracht werden. Das Inverkehrbringen liegt hierbei nicht erst bei der Abgabe des Radiogeräts an den Verbraucher, sondern bereits bei Abgabe vom Hersteller an den Handel vor. So verlieren etwa Lagerbestände ihre Verkehrsfähigkeit nicht und können weiter bereitgestellt werden.

Die Vorteile des Digitalradios liegen auf der Hand. Neben Zusatzinformationen zum Programm wie Texte, Bilder oder weitere Daten sind vor allem der störungsfreie Empfang und die verbesserte Klangqualität positive Effekte der neuen Technik. 

Lesen Sie zum Thema Digitalradio auch unsere Presseinformation vom 23.11.2020  sowie unseren Artikel zur Wachstumsentwicklung  von DAB+.

Informationen, insbesondere zur Diensteverfügbarkeit, finden Sie online unter  dabplus.de.

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