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08.03.2021

Höhere Transparenz und mehr Rechtssicherheit

ZVEI-Stellungnahme zur Satzung der Landesmedienanstalten zu Public-Value-Angeboten: Die Landesmedienanstalten konkretisieren die Regelungen des im November 2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvertrages weiter. Nach dem Satzungsentwurf zu Medienplattformen und Benutzeroberflächen haben sie nun auch einen Satzungsentwurf vorgelegt, der die leichte Auffindbarkeit so genannter Public-Value-Angebote regeln soll. Als Public-Value-Angebote werden gemäß Medienstaatsvertrag all die audiovisuellen Angebote verstanden, „die im besonderen Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten“.

Neben sämtlichen beitragsfinanzierten Programmen sowie aktuell RTL und Sat.1, die bereits nach dem Medienstaatsvertrag diesen Status zugesprochen bekommen, können sich weitere private Angebote in einem Verfahren der Landesmedienanstalten um diesen Status bewerben. Die Regelung betrifft sowohl Rundfunkprogramme als auch non-lineare audiovisuelle Angebote.

Der Satzungsentwurf regelt zum einen das Verfahren der Landesmedienanstalten zur Bestimmung weiterer Public-Value-Angebote und benennt hierzu die entsprechenden Auswahlkriterien und zum anderen setzt er die Rahmenbedingungen für die Umsetzung der leichten Auffindbarkeit auf Benutzeroberflächen.

Die Mitglieder des ZVEI sind mit ihren Produkten wie Fernsehgeräten oder TV-Streaming-Sticks als Anbieter von Benutzeroberflächen unmittelbar und mittelbar von den Regelungen betroffen. Die vorgeschlagene Regelung, sämtliche Public-Value-Angebote in einer Liste durch die Landesmedienanstalten zu veröffentlichen, schafft für die Anbieter von Benutzeroberflächen erforderliche Rechtssicherheit und für die Nutzerinnen und Nutzer notwendige Transparenz. Aus Sicht des ZVEI geht es nun darum, die Anzahl privilegierter Angebote übersichtlich zu halten, damit die Umsetzung leichter Auffindbarkeit nicht konterkariert wird. Des Weiteren machen die unterschiedlichen Funktionen bei der Darstellung linearer und non-linearer Inhalte auf Benutzeroberflächen eine differenzierende Behandlung notwendig.

 

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