Publikationen

22.06.2022

Stellungnahme zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Keine Vorwegnahme technischer Implikationen und Spielräume bei den Anbietern von Betriebssystemen belassen

Die Länder haben Ende April einen Entwurf zum Jugendmedienschutzstaatsvertrag veröffentlicht. Mit dem Vorschlag wollen die Länder eine zentrale Einstellungsmöglichkeit von Altersstufen einführen (Jugendschutzvorrichtung). Anknüpfungspunkt sind Betriebssysteme die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermögliche. Auch gerätegebundene Betriebssysteme von Smart-TVs, Set-Top-Boxen und TV-Streaming Sticks sind somit neben Smartphones und PCs erfasst. Mit diesem neuen Ansatz leiten die Länder einen Paradigmenwechsel im Jugendmedienschutz ein. Der bislang Inhalte zentrierte Jugendmedienschutz, der an der Urheberschaft des kinder- und jugendbeeinträchtigenden Inhalts ansetzte, wurde weiterentwickelt. Zukünftig sollen auch technische Mittler, wie Betriebssysteme mit einbezogen.

Für die Unternehmen der Unterhaltungselektronik ist die sichere Nutzung ihrer Geräte ein zentrales Interesse, damit alle Nutzenden die Vielfalt von Medieninhalten unabhängig vom Alter geschützt erleben können. Dazu leistet die Unterhaltungselektronik ihren Beitrag, um einen besseren und effektiveren Jugendmedienschutz zu erreichen.

Der ZVEI setzt sich dafür ein, dass die Verantwortlichkeiten zwischen Inhalteanbietern und Anbietern von Betriebssystemen getrennt bleiben. Daher sprechen wir uns für einen offenen Regulierungsansatz aus, der keine technischen Implikationen vorwegnimmt und bei der Umsetzung Spielräume bei den Anbietern von Betriebssystemen belässt. Auch die Angemessenheit des Verfahrens ist zentraler Bestandteil unserer Stellungnahme. Anstatt wie im Entwurf der Länder vorgeschlagen, im Abstand von drei Jahren einen Anerkennungsprozess der Jugendschutzvorrichtung auf Betriebssystemen bei der Kommission für Jugendmedienschutz durchzuführen, fordern wir, die Abgabe eine Selbsterklärung durch die Hersteller ausreichen zu lassen. Ferner setzen wir uns auch für eine Ausweitung der Übergangsfristen sowie den Ausschluss einer Rückwirkung ein.

 

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