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02.02.2026

Keine Vernichtung intakter Geräte: Bestandsschutz als notwendige Ergänzung der EmpCo-Richtlinie

Ab dem 27.09.2026 müssen alle Konsumgüter in der EU neue Anforderungen an Werbung und Kennzeichnung von Garantien erfüllen. Auch in Deutschland sind Hersteller verpflichtet, ihre Produktverpackungen entsprechend anzupassen.

Die nationale Umsetzung der Richtlinie steht jedoch weiterhin aus, während die Umsetzungsfrist näher rückt. Da das EU-Recht keine Übergangsregelung für bereits in Verkehr gebrachte Ware vorsieht, droht EU-weit die Vernichtung von hunderten Millionen Produkten – allein aufgrund fehlerhafter oder fehlender Kennzeichnungen auf der Verpackung. Betroffen wären auch langlebige Elektrogeräte mit wertvollen und ressourcenintensiven Bestandteilen, vom Toaster bis zum Kühlschrank. Ein Verkaufsverbot für bereits produzierte und rechtmäßig in Verkehr gebrachte Geräte würde das erklärte Ziel der Richtlinie, nachhaltigen Konsum zu fördern, konterkarieren. Der ZVEI setzt sich daher dafür ein, dass in der deutschen Umsetzung eine Übergangsfrist für Bestandsware ergänzt wird.

Hintergrund des Gesetzes ist die EU-Richtlinie 2024/825 „Empowering Consumers for the green transition“. Ziel der Richtlinie ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern die Kaufentscheidung zu erleichtern, indem neue Vorgaben für die Bewerbung von Produkten hinsichtlich Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Umweltverträglichkeit eingeführt werden.

Zu diesem Zweck ändert die Richtlinie zwei bestehende EU-Rechtsakte: die Unfair Commercial Practices Directive (RL 2005/29, UCPD) sowie die Consumer Rights Directive (RL 2011/83, CRD). Der Anwendungsbereich umfasst sämtliche Produkte und Geschäftsbeziehungen, die unter diese Richtlinien fallen – und damit auch alle Elektrogeräte. Zudem werden ein harmonisiertes Label zur gesetzlichen Gewährleistung (mindestens zwei Jahre) sowie ein harmonisiertes Etikett zur Herstellergarantie eingeführt, die für Verbraucher gut sichtbar im Handel oder auf dem Produkt angebracht werden müssen (s. Bild). Das Herstellergarantie-Etikett darf nur verwendet werden, wenn der Hersteller eine kostenlose kommerzielle Haltbarkeitsgarantie von > zwei Jahren gewährt, die das gesamte Produkt abdeckt. Viele Hersteller bieten eine solche Garantie bereits heute an und stehen nun vor der Herausforderung, bereits an Handelspartner ausgelieferte Ware nachträglich mit einem entsprechenden Aufkleber zu kennzeichnen. Ohne diese Kennzeichnung dürfen die betroffenen Geräte ab dem 27.09.2026 nicht mehr in der EU verkauft werden. Die Industrie ist bereit, hier gemeinsam mit dem Handel pragmatische und praktikable Lösungen zu entwickeln. Die von der EU-Kommission angekündigten unterstützenden Tools stehen bislang jedoch noch aus.

Die Richtlinie muss nun in nationales Recht überführt werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf zur „Dritten Änderung des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“ wurde am 19.12.2025 vom Deutschen Bundestag verabschiedet; das Gesetz soll am 27.09.2026 in Kraft treten. Der vorliegende Entwurf beschränkt sich im Anwendungsbereich ausschließlich auf den B2C-Geschäftsverkehr, also den Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher. Aus Sicht des ZVEI ist es essenziell, dass dieser Fokus in der nationalen Umsetzung beibehalten wird, um einen harmonisierten Binnenmarkt sicherzustellen.

Aus Sicht des ZVEI besteht jedoch Anpassungsbedarf in einem zentralen Punkt: der Einführung einer Übergangs- bzw. Bestandsschutzregelung für Produkte, die nach geltender Rechtslage rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.

Um Planungssicherheit für Unternehmen zu schaffen und zugleich ökologische Fehlanreize zu vermeiden, plädieren wir daher nachdrücklich für die Einführung einer Bestandsschutzregelung in der Richtlinie sowie für die Entwicklung eines koordinierten Aktionsplans zur effektiven und nachhaltigen Bewirtschaftung bestehender Lagerbestände. Ziel muss es sein, sicherzustellen, dass Produkte, die sich bereits vor dem Anwendungsdatum der Richtlinie rechtmäßig auf dem Markt befinden, weiterhin vermarktet werden können.

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