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25.09.2026

Keine Vernichtung intakter Geräte: Bestandsschutz als notwendige Ergänzung der EmpCo-Richtlinie

Ab dem 27.09.2026 müssen alle Konsumgüter in der EU neue Anforderungen an Werbung und Kennzeichnung von Garantien erfüllen. Auch in Deutschland sind Hersteller verpflichtet, ihre Produktverpackungen entsprechend anzupassen.

Mit der EU-Richtlinie (EU) 2024/825 „Empowering Consumers for the green transition“ (EmpCo) hat die Europäische Union neue Vorgaben für die Verbraucherkommunikation und Produktkennzeichnung beschlossen. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser in die Lage zu versetzen, nachhaltige und informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dies soll insbesondere durch strengere Regeln gegen Greenwashing sowie durch mehr Transparenz zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten erreicht werden.

Die Richtlinie bringt weitreichende Änderungen für Unternehmen, vor allem im B2C-Geschäft, indem bestehende Regelungen zur unlauteren Geschäftspraktiken und zu Verbraucherrechten angepasst werden. Ab dem 27. September 2026 sind die neuen Anforderungen verpflichtend anzuwenden. Eine Übergangsfrist für bereits in Verkehr gebrachte Produkte gibt es nicht.

Europäische Richtlinie und deutsche Umsetzung

Mit der EmpCo-Richtlinie werden zwei bestehende EU-Rechtsakte geändert: die Unfair Commercial Practices Directive (RL 2005/29, UCPD) sowie die Consumer Rights Directive (RL 2011/83, CRD). Der Anwendungsbereich umfasst sämtliche Produkte und Geschäftsbeziehungen, die unter diese Richtlinien fallen – und damit auch alle Elektrogeräte. Zudem werden ein harmonisiertes Label zur gesetzlichen Gewährleistung (mindestens zwei Jahre) sowie ein harmonisiertes Etikett zur Herstellergarantie eingeführt, die für Verbraucher gut sichtbar im Handel oder auf dem Produkt angebracht werden müssen (s. Bild). Das Herstellergarantie-Etikett darf nur verwendet werden, wenn der Hersteller eine kostenlose kommerzielle Haltbarkeitsgarantie von > zwei Jahren gewährt, die das gesamte Produkt abdeckt. Viele Hersteller bieten eine solche Garantie bereits heute an und stehen nun vor der Herausforderung, bereits an Handelspartner ausgelieferte Ware nachträglich mit einem entsprechenden Aufkleber zu kennzeichnen. Ohne diese Kennzeichnung dürfen die betroffenen Geräte ab dem 27.09.2026 nicht mehr in der EU verkauft werden.

Die deutsche Umsetzung wurde als „Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (Link) am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 19.06.2026 in Kraft. Die neuen Vorgaben sind grundsätzlich ab dem 27.09.2026 anzuwenden. Eine eigenständige Abverkaufs‑/Übergangsfrist für bereits in Verkehr gebrachte Produkte ist nicht vorgesehen.

Das ZVEI-Merkblatt bietet einen kompakten Überblick über die neuen gesetzlichen Anforderungen, die wesentlichen Pflichten für Hersteller und Handel sowie die Auswirkungen der nationalen Umsetzung in Deutschland einschließlich möglicher Risiken für die Unternehmenskommunikation.

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