15.01.2019

Folge 16: Rechtssicherheit bei der Nutzung von personenbezogenen Daten schaffen

Die Digitalisierung der Gesundheitswirtschaft ermöglicht eine individuelle Gesundheitsversorgung, die sich an den Bedürfnissen und Lebensumständen des einzelnen Menschen orientiert. Dabei gibt es verschiedene Aspekte, die zu einem verantwortungsvollen Umgang mit der Digitalisierung der Gesundheitswirtschaft führen. Ein wesentlicher Bereich ist das Thema Datenschutz. Hier hat der ZVEI drei konkrete Vorschläge:

  1. Aufgrund der föderalen Struktur und der unterschiedlichen Länderzuständigkeiten im Bereich des Datenschutzes es ist zielführend, ein bundesweit einheitliches Nutzungsmodell für personenbezogene Daten für Verwendungen in den Bereichen Forschung und Entwicklung zur Verfügung zu stellen. Dafür bedarf es eines gesetzlich definierten Rahmens für die Nutzung von personenbezogenen Daten mit einer Muster-einwilligung, die auch die Möglichkeit einer Datenspende einbezieht.

  2. Nach EU-DSGVO ist bei der Nutzung von Daten ohne Personenbezug keine Einwilligung des Patienten notwendig. Wann aber der Personenbezug gegeben ist und wann nicht, ist bis dato nicht festgelegt. Deshalb bedarf es eines klar geregelten Rahmens für die Datennutzung ohne Einwilligung. Dafür ist eine gesetzliche Definition von Kriterien für den Entfall des Personenbezugs notwendig.

  3. Das aktuelle Datenschutzmodell in Deutschland beruht auf Datensparsamkeit und beschränkt die Nutzung der Daten auf den Grund der ursprünglichen Datenerhebung. Daten, die im Rahmen einer Diagnose erhoben worden sind, sollten jedoch zusätzlich auch für die Forschung verwendet werden können. Das geht heute aber nur, wenn der Patient schon bei der Diagnose genau über den Zweck der Forschung informiert wurde und dem zugestimmt hat. Wenn nur eine Woche später dieselben Daten zur Forschung an einem anderen Krankheitsbild genutzt werden sollen, ist bereits das nicht möglich. Eine digitale, auf Daten basierende Gesundheitsversorgung entwickelt sich aber nur dann, wenn eine Nutzung von Daten auch außerhalb des ursprünglichen Zwecks der Datenerhebung möglich ist. Eine gesetzliche Regelung zur Weitergabe von Adressdaten im Falle einer nachträglichen Einwilligung für Forschungs- und Versorgungszwecke ist deshalb zwingend notwendig.