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01.04.2019

KfW-Förderung für Einbruchschutz: Neue Bedingungen und Unterlagen

Die Nachrüstung von Einbruchschutz in Bestandsgebäuden wird über das KfW-Förderprogramm „Altersgerecht Umbauen – Investitionszuschuss – Einbruchschutz“ (455-E) bezuschusst. Doch welche Maßnahmen sind förderbar und von wem dürfen die Arbeiten ausgeführt werden?

Um diese Fragen zu beantworten wurden die Förderbedingungen zum 1. April 2019 angepasst und spezifiziert. Demnach sind Materialkosten bei Eigenleistung sowie Infraschall-Alarmanlagen nicht förderfähig; bestimmte Smarthome-Anwendungen mit Einbruchmeldefunktion können jedoch bezuschusst werden. Die förderfähigen Einbruchschutzmaßnahmen haben überdies nun ein eigenes Merkblatt mit einer Anlage zu den technischen Mindestanforderungen erhalten. Zu diesen Maßnahmen gehören auch weiterhin Einbruch- und Überfallmeldeanlagen nach DIN EN 50131 Grad 2 oder besser, einbruchhemmende Türen und Tore sowie Nachrüstsysteme.

Außerdem wurde eine Fachunternehmerbestätigung implementiert. Diese Bestätigung fungiert als optionaler „Nachweis der Einhaltung der Anforderung des Merkblatts sowie der Technischen Mindestanforderungen und förderfähigen Maßnahmen (…) zur eigenen Dokumentation“ (Merkblatt S. 5). Dies ist deshalb notwendig, da förderfähige Arbeiten nur von Fachunternehmen durchgeführt werden können. Bei Maßnahmen zum Einbruchschutz werden Investitionskosten von mindestens 500 Euro pro Antrag bis maximal 15.000 Euro pro Wohnung bezuschusst.

Weitergehende Informationen zum Investitionszuschuss, die zugehörigen Unterlagen sowie das Portal zur Beantragung finden Sie auf der KfW-Webseite.