Termine
01.12.2017
Verfahrensweise zum Nachweis der fortbestehenden Konformität bei Änderungen von Software am Beispiel von Brandmelderzentralen
Leitfaden 33015:2017-12

Die Bestandteile von Brandmeldesystemen müssen nach Bauproduktenverordnung auf der Basis der harmonisierten Europäischen Normen - z.B. der Normenreihe EN 54 - geprüft und zertifiziert sein. Dies wird durch eine vom Hersteller zu erstellende Leistungserklärung bestätigt und mittels eines CE-Zeichens mit der Kennnummer der notifizierten Produktzertifizierungsstelle auf dem Produkt kenntlich gemacht. Dazu gehört auch ein definierter Stand der Software.
Zur Frage, wie mit Software-Änderungen am Beispiel von Brandmelderzentralen im Verhältnis zwischen Hersteller und notifizierter Produktzertifizierungsstelle gemäß BauPVO umzugehen ist, dient das folgende Anforderungsprofil.