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20.12.2019

Novellierung des Berufsbildungsgesetzes tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft

Bereits am 24. Oktober 2019 hat der Bundestag bereits der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes zugestimmt hatte. Ende November hat nun auch der Bundesrat den Weg für die Neufassung freigemacht. Damit werden alle Änderungen ab dem 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Das Berufsbildungsgesetz gibt den äußeren Rahmen für die duale Berufsbildung in Deutschland vor. Durch die Novellierung des Gesetzes sind folgende Punkte von Änderungen betroffen (Ausnahmen und Konkretisierungen sind in dieser rechtsunverbindlichen Zusammenfassung bewusst nicht beschrieben worden.):

  1. Im Kontext von Neuordnungsverfahren sind für bestehende Ausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften anzuwenden, die bis zum Zeitpunkt der Änderung gelten (§ 4 Abs. 4 BBiG).
  2. Die Anrechnungen zwischen zwei-, drei- und dreieinhalbjährigen Berufen werden konkretisiert und rechtssicher gestaltet (§ 5 Abs. 2 BBiG).
  3. Technologische und digitale Entwicklungen müssen im Kontext von Neuordnungsverfahren nun besonders berücksichtig werden, was bereits gängige Praxis ist (§ 5 Abs. 3 BBiG).
  4. Die Erprobung neuer Ausbildungsberufe wird nun auch gesetzlich abgeschafft (§ 6 BBiG).
  5. Die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer kann nun rechtssicher von den zuständigen Stellen durchgeführt werden (§ 7 Abs. 2 BBiG).
  6. Das Recht auf Teilzeitausbildung im Betrieb wird ausgeweitet (§ 7a BBiG).
  7. Fachliteratur muss nun als Ausbildungsmittel kostenfrei zur Verfügung gestellt werden (§ 14 Abs. 1 BBiG).
  8. Die Regelungen der Freistellungen für Minderjährige an langen Berufsschul- sowie Prüfungstagen sind auch auf volljährige Auszubildende ausgeweitet worden (§ 15 BBiG).
  9. Eine Mindestausbildungsvergütung ist eingeführt worden. Tarifliche Regelungen haben weiterhin Vorrang (§ 17 BBiG).
  10. Bei der Eintragung von Berufsausbildungsverhältnissen müssen die zuständigen Stellen weitere Daten zur Verbesserung der Berufsbildungsstatistik erheben. (§ 34 Abs. 2)
  11. Die Ausweisung von Berufsschulnoten auf dem Abschlusszeugnis ist nun von den zuständigen Stellen zwingend durchzuführen, wenn Auszubildende dies beantragen (§ 37 Abs. 3 BBiG).
  12. Im Rahmen der Freistellung ehrenamtlicher Prüfer/-innen ist die Rechtsprechung auf Grundlage von § 616 BGB nun im BBiG normiert worden. Die Entschädigung ehrenamtlicher Prüfer/-innen (§ 40 Abs. 6 und 6a BBiG) bei fehlender Lohnfortzahlung ist nun auf eine Mindesthöhe von €6 pro Stunde festgesetzt worden.
  13. Neben Prüfungsausschüssen können nun auch sogenannte Prüferdelegationen von den zuständigen Stellen eingerichtet werden (§ 42 Abs. 2 und 3 BBiG).
  14. Prüfungsausschüsse können nun bei der Bewertung von Abschlussprüfungen schriftliche und nichtflüchtige Prüfungsleistungen auch auf zwei Prüfer übertragen (§ 42Abs.5BBiG).
  15. Umschulende dürfen ab sofort auf Antrag an der Zwischenprüfung teilnehmen (§ 48 Abs. 3 BBiG).
  16. Der Begriff „Aufstiegsfortbildung“ wird nun durch den Begriff „höherqualifizierende Berufsbildung“ ersetzt (§ 53 BBiG).
  17. Jede Fortbildungsordnung der höherqualifizierenden Berufsbildung muss künftig einer von drei Fortbildungsstufen zugeordnet werden. Die Zuordnung zu einer Fortbildungsstufe wird u. a. über Mindestlernumfänge definiert (§§ 53a, 53b, 53c, 53d BBiG).
  18. Die neuen Abschlussbezeichnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung lauten aufbauend „Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin“, „Bachelor Profes-sional“ und „Master Professional“. In Neuordnungsverfahren dürfen die Sozialpartner etablierte oder neu geschaffene andere Bezeichnungen weiterhin nutzen und den o. a. vo-ranstellen (§§ 53b, 53c, 53d BBiG).
  19. In Abgrenzung zur höherqualifizierenden Berufsbildung können Fortbildungsprogramme der Anpassungsfortbildungen bundeseinheitlich geregelt werden. Dies bedeutet einen gesetzlich größeren Stellenwert für die Anpassungsfortbildungen (§ 53e BBiG).
  20. Im Rahmen von Fortbildungsprüfungen können nun vorherige Prüfungen angerechnet werden, die bis zu zehn Jahren zurückliegen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 BBiG).
  21. Ein Plan bei Auslandsaufenthalten während der Ausbildung muss nun mit der zuständigen Stelle erst bei Aufenthalten von über acht Wochen abgestimmt werden. (§ 76 Abs. 3 BBiG)

 

Der Bundesrat hat mit seinem Beschluss allerdings drei Forderungen an die Bundesregierung verbunden:

  • Prüfung der Neuregelung des nun erweiterten Freistellungsanspruchs von Auszubildenden nach zwei Jahren auf unzumutbare Belastung von gerade kleinen und mittleren Unternehmen.
  • Die Einführung eines nationalen Bildungsregisters, um die Ausbildungsverläufe innerhalb des Systems der dualen Bildung vollständig zu erfassen und damit die Planung und Ordnung der Berufsbildung zu verbessern.
  • Prüfung, ob die Möglichkeit Prüfungen durch zwei Prüfer abnehmen zu lassen, auch auf flüchtige Prüfungsteile ausgeweitet werden kann.
 
Nächste und letzte Schritte

Die Entschließung des Bundesrates geht nun weiter an die Bundesregierung. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift. Feste Fristen gibt es nicht. Das Gesetz selbst wird nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Neuregelungen treten dann bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft.

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