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24.02.2021

ZVEI fordert Modernisierung des Patentrechts mit Augenmaß

Stellungnahme zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes für eine Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (PatMoG 2)

Der Deutsche Bundestag berät zurzeit über den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (PatMoG 2). Mit dem Gesetzentwurf soll eine seit Jahren vor allem zur Frage einer möglichen Beschränkung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs kontrovers geführte Diskussion zu einem Ende geführt werden.

Der ZVEI vertritt mit der Elektrotechnik- und Elektronikindustrie einen der führenden Industriezweige Deutschlands. Die Elektroindustrie ist in besonderem Maße innovationsgetrieben und daher von einem funktionierenden Patentwesen in Deutschland abhängig. Der Mitgliedschaft des ZVEI gehören große Unternehmen mit umfangreichen Patentportfolien und auch kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit einem deutlich kleineren Patentbestand an. Viele unserer Mitglieder befinden sich auf ihren jeweiligen Märkten sowohl in der Position eines Patentinhabers mit Interesse an durchsetzbaren starken Patentansprüchen als auch gleichzeitig in der Situation eines potenziellen Patentlizenznehmers mit Interesse an transparent und fair ausgeübten Patentansprüchen. 

Der ZVEI tritt daher seit Beginn der kontroversen Debatte über die Modernisierung des Patentrechts für ausgewogene und mit Bedacht vorzunehmende Korrekturen der Verfahren und teilweise bestehender Fehlentwicklungen im Patentwesen ein. Unsere Position lässt sich wie folgt zusammenfassen: 
 

  • Stärkung des Schutzes vor Patenten mit zweifelhafter Rechtsbeständigkeit durch
    -  substanzielle Verkürzung der Dauer der Nichtigkeitsverfahren,
    - bessere Synchronisierung mit den Verletzungsverfahren durch Vorlage des qualifizierten Hinweises innerhalb von 6 Monaten.
  • Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen bei der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs entsprechend der BGH-Rechtsprechung „Wärmetauscher“ ohne materiell-rechtliche Beschränkung des Unterlassungsanspruchs.
     
  • Vor weitergehenden Beschränkungen des Unterlassungsanspruchs zunächst die Wirkung der durch die Patentreform herbeizuführenden Änderungen abwarten.
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