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26.06.2026
Recht auf Reparatur: Bundestag beschließt 1:1-Umsetzung
Der Bundestag hat am Donnerstag 25. Juni 2026, die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren – auch bekannt als Recht auf Reparatur – beschlossen. Damit folgt Deutschland weitgehend den europäischen Vorgaben und setzt die Richtlinie nahezu 1:1 um.

„Die Entscheidung schafft Planungssicherheit und sorgt für eine enge Anlehnung an den europäischen Rechtsrahmen. Das ist eine gute Nachricht für die Consumer-Tech-Industrie“, bewertet Maria Marinelli, Bereichsleiterin Consumer.
Das „Recht auf Reparatur“ zielt darauf ab, dass Geräte vermehrt repariert und ihre Nutzungsdauer verlängert wird. Hierzu werden Änderungen im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorgenommen. Kernpunkt ist die Verankerung der „Reparierbarkeit“ als Teil der Produktbeschaffenheit. Damit gewinnt die Fähigkeit zur Reparatur bei der rechtlichen Bewertung von Produkten künftig deutlich an Bedeutung.
Vielfach wird bereits erfolgreich repariert. Eine Umfrage unter ZVEI-Mitgliedern im Jahr 2024 ergab, dass Hersteller von Elektro-Hausgeräten 92 Prozent der bei ihnen eingegangenen Reparaturanfragen erfolgreich bearbeiten konnten. In acht von zehn Fällen war die Reparatur eine Handlungsoption. Nahezu immer (98 %) wurde diese tatsächlich durchgeführt. Ein Ziel des „Rechts auf Reparatur ist, dass verstärkt repariert wird. Die EU-Richtlinie fokussiert daher auf die Stärkung der Nachfrage. Beispielsweise erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher künftig eine Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung um zwölf Monate, wenn sie sich für eine Reparatur entscheiden.
Im Laufe des Gesetzgebungsprozesses bestand jedoch zwischenzeitlich das Risiko einer sogenannten „überschießenden Umsetzung“. Hintergrund ist, dass das Recht auf Reparatur über § 434 BGB, der auch das B2B-Geschäft betrifft, im Kaufrecht verankert wird. Ohne eine Ausnahmeregelung, für die sich der ZVEI eingesetzt hatte, wären die ursprünglich für den Verbrauchsgüterkauf (B2C) ausgerichteten Vorgaben auch auf den B2B-Bereich ausgedehnt worden. Durch den Einsatz des ZVEI konnte jedoch eine entsprechende Ausnahmeregelung erreicht werden.
Erhebliche Belastungen für Unternehmen sowie zusätzliche Rechtsunsicherheiten im B2B-Geschäft mit potenziell negativen Auswirkungen für den Wirtschaftsstandort Deutschland konnten dadurch verhindert werden.
Neben den kaufrechtlichen Aspekten beinhaltet das „Recht auf Reparatur“ neue Vorgaben für Produkte unter Ökodesign, bspw. Waschmaschinen und Kühlschränke. Die Reparatur muss zu einem angemessenen Preis oder kostenfrei in einer angemessenen Zeit erfolgen. Dadurch soll Reparatur attraktiver werden.
Mit der nun beschlossenen Umsetzung wird ein europäisch kohärenter Rechtsrahmen geschaffen, der sowohl Verbraucherinteressen als auch industriepolitische Belange berücksichtigt. Besonders hervorzuheben ist, dass zusätzliche regulatorische Anforderungen über die EU-Vorgaben hinaus vermieden wurden und Deutschland damit zu einer einheitlichen Umsetzung der Vorgaben zur Reparatur in der EU beiträgt. Das unterstützt Unternehmen dabei, skalierbare Reparaturservice und -strukturen zu etablieren.
Für ZVEI-Mitglieder steht ein Merkblatt mit Informationen zur deutschen Umsetzung und den EU-Vorgaben im Mitgliederbereich zur Verfügung.