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10.09.2020

EU-Medienpolitik: Regulierung mit Augenmaß gefordert

Benutzeroberflächen sind Teil unseres digitalen Alltags. Sie erleichtern die Navigation durch verschiedene Anwendungen auf smarten Geräten wie Mobiltelefonen, Tablets, Computern, Car-Entertainment-Geräten, Smart-Home-Panels und Fernsehern. Im Grunde genommen stellen sie eine Steuereinheit für verschiedene Funktionen und Dienste dar, die von Dritten angeboten werden. Der Medienstaatsvertrag hat die deutsche Medienordnung nun auf Benutzeroberflächen erweitert.

Benutzeroberflächen können in der Regel an die Bedürfnisse jedes Benutzers angepasst werden. Diese Personalisierung bedeutet, dem Benutzer die Wahl zu lassen und ihm eine besseres Nutzererlebnis („User Journey“) zu ermöglichen. In naher Zukunft wird es durch KI-basierte Tools möglich, Benutzerschnittstellen noch weiter zu entwickeln.

Während die Verfügbarkeit und Vielfalt von Mediendiensten von den Plattformen abhängt, die Inhalte tragen und bündeln, sind Benutzerschnittstellen neutral. Man kann sie mit einem hilfreichen Freund vergleichen, der es dem Benutzer ermöglicht, Dienste und Inhalte zu finden, die von Dritten angeboten werden. Benutzeroberflächen helfen bei der Navigation und geben Orientierung, aber sie selbst gewährleisten keine Medienvielfalt. Deshalb ist es wichtig, sorgfältig zu prüfen, inwieweit es überhaupt notwendig ist, Benutzeroberflächen zu regulieren.

Der ZVEI ersucht alle Mitgliedsstaaten, die derzeit mit Umsetzungsverfahren der Audiovisuellen Mediendienste-Richtline (AVMD) befasst sind, dringend folgende Aspekte zu berücksichtigen: 

  • Ex-ante Regulierung sollte nur dann erfolgen, wenn ein potenzielles Risiko für die Medienvielfalt besteht. Für den Fall, dass eine Regulierung für notwendig erachtet wird, muss sie – gemessen an der Gefährdungslage für den Medienpluralismus – verhältnismäßig sein. Diese Gefährdungslage ist – was Benutzeroberflächen betrifft – sehr gering.

  • Technologie entwickelt sich rasch und dynamisch. Technische Innovationen, die letztlich dem Benutzer zugutekommen, dürfen nicht durch einen starren und rückwirkenden Rechtsrahmen behindert werden. 

 

 

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