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18.12.2013

Unternehmensstrafrecht – Kein Bedarf für neue Regelung

Im Rahmen der 84. Justizministerkonferenz wurde ein Entwurf des Nordrhein-Westfälischen Justizministers zur Schaffung eines neuen Unternehmensstrafrechts (sogenanntes „Verbandsstrafgesetzbuch") vorgestellt. Nach Ansicht des ZVEI besteht kein Bedarf für den vorgestellten Gesetzesentwurf.

Der ZVEI sieht keinen Bedarf für die Schaffung eines neuen Unternehmensstrafrecht. © Gerhard Seybert - Fotolia.com

Das bestehende Instrumentarium des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts bietet hinreichende Möglichkeiten, um Verstöße sowohl gegenüber den handelnden natürlichen Personen wie auch gegenüber den etwaig verantwortlichen Organisationen scharf zu ahnden. Ein Verbandsstrafgesetzbuch, das Unternehmen und Organisationen für Verstöße natürlich handelnder Personen „per se“ kriminalisiert, ist nicht interessengerecht und verstößt gegen grundgesetzliche Prinzipien.

Es existiert neben dem bereits vorhandenen rechtlichen Rahmen kein Bedarf für ein zusätzliches Verbandsstrafgesetzbuch. Wie von der Rechtsprechung und den Behörden in einer Vielzahl von Verfahren und Entscheidungen verdeutlicht wurde, ist das deutsche Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht hinreichend wehrhaft, um Verstöße von natürlichen Personen und Organisationen gegen das Strafrecht und andere regulatorische Vorgaben effektiv mit schweren Sanktionen zu belegen.

Der Gesetzesentwurf für ein Verbandsstrafgesetzbuch ist nicht mit dem in unserem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Schuldprinzip in Einklang zu bringen. Es wäre zudem einen Fremdkörper in unserer Strafrechtsdogmatik.

Im Falle einer Umsetzung des Gesetzesentwurfs würde erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen. Sowohl der sachliche Anwendungsbereich wie auch die materiellen Tatbestände sind zu unbestimmt. Dieser Umstand gewinnt zusätzlich an Gewicht indem der persönliche Anwendungsbereich jede Form von Organisationen erfasst, gleich ob rechtsfähig oder nicht-rechtsfähig.

Durch das vorgeschlagene Unternehmensstrafrecht werden auch keine effektiven Anreize zur Entwicklung und Pflege einer Kultur von Unternehmenscompliance gesetzt. Ein weiterer harter Sanktionskatalog vermag keinen zusätzlichen Anreiz für eine Compliancekultur schaffen, sondern führt lediglich potentiell zu Mehrbelastungen.

Unternehmen und Organisationen ist bereits zum heutigen Zeitpunkt im geltenden Rechtsrahmen an der rechtskonformen Teilnahme am Marktgeschehen und einer verantwortlichen gesellschaftlichen Teilhabe gelegen. Hierfür werden erhebliche Aufwände getätigt und ein kontinuierlicher Prozess zur Pflege und Ausbau des organisationsspezifischen Integritäts- und Werteverständnis betrieben.

Der ZVEI sieht keinen Bedarf für das vorgeschlagene Unternehmensstrafrecht und lehnt den Entwurf daher ab. Bereits heute existiert ein hinreichend scharfer Sanktionskatalog, der effektiv umgesetzt werden kann.

Recht

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