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Vereinfachte Dokumentationspflichten und realistische Fristen

Der Cyber Resilience Act (CRA) sollte in seiner Struktur angepasst werden. Vor allen Dingen braucht es Ausnahmen für „unkritische Produkte mit digitalen Elementen“, sagt ZVEI-Europa-Expertin Kathrin Glastra.

Der CRA sieht vor, dass Hersteller unabhängig von der Risikokategorie des jeweiligen Produkts umfangreiche Dokumentationen bereitstellen müssen. Dazu gehören Informationen, wofür ein Produkt gedacht ist, wie es aufgebaut ist, welche Risiken bestehen und wie diese beherrscht werden. 

Kleinst- und Kleinunternehmen können dafür schon heute ein vereinfachtes Format nutzen. Für Produkte ohne erhöhtes Risiko, ließe sich diese Vereinfachung jedoch für alle Hersteller öffnen. Damit könnte man ohne großen Aufwand ein beträchtliches Maß an unnötiger Bürokratie eliminieren. Das träfe insbesondere für digitale Verbraucherprodukte wie der vernetzten Kaffeemaschine bis hin zur smarten Glühbirne zu und würde die Inverkehrbringung zahlreicher Produkte spürbar erleichtern.

Der CRA braucht Ausnahmen für unkritische Produkte mit digitalen Elementen. So könnte man ohne großen Aufwand viel unnötige Bürokratie eliminieren.

Kathrin Glastra

Head of ZVEI European Office

Mindestens ebenso wichtig sind realistische Zeitpläne für harmonisierte Normen. Die Hersteller brauchen Vorlauf, um die in Normen konkretisierten Anforderungen sauber in Entwicklung und Produktion zu verankern. Zwischen der Veröffentlichung relevanter harmonisierter Normen im EU-Amtsblatt und dem Ende der Übergangsfrist sollten daher mindestens 36 Monate liegen. Dies wäre insbesondere bei vertikalen, produktspezifischen Normen mit Konformitätsvermutung notwendig. Wenn diese Normen nicht rechtzeitig verfügbar sind, drohen Engpässe: „Wichtige“ Produkte müssten dann extern bewertet werden. Das betrifft rund jedes fünfte vernetzte Produkt der Elektro- und Digitalindustrie. Wo Fristverlängerungen nicht möglich sind, braucht es zumindest eine Übergangslösung: So könnte die Konformität bis zur Verfügbarkeit vertikaler Normen eigenverantwortlich per NLF-Modul A dargestellt werden. Außerdem wäre eine angemessene Übergangszeit ab Norm-Verfügbarkeit vonnöten. Andernfalls sind Liefer- und Marktzugangsengpässe vorprogrammiert.

 

Text Kathrin Glastra | Bild ZVEI/ Melanie Bauer Photography

 

Dieser Artikel ist Teil der Ausgabe 2026, die am 13. April 2026 erscheint.



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